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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Beschreibung

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.

Für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmittel umgehen, besteht die Pflicht zur Durchführung einer Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz, durch das Gesundheitsamt oder einem Arzt mit entsprechender Berechtigung. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.  

Die Pflicht zur Durchführung einer Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz richtet sich nicht an ehrenamtlich tätige Personen
Für rein ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa bei Vereins- oder Gemeindefesten, genügt die Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln. Bitte lesen Sie hierzu das zum Download bereitgestellte Merkblatt.

 


Rechtsgrundlagen

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Erforderliche Unterlagen

Bitte bingen Sie unbedingt einen Lichtbildausweis mit!


Amt/Fachbereich

Abteilung 43/1 - Gesundheitsamt - Verwaltung/Apothekenaufsicht


Hinweise und Besonderheiten

Bitte nutzen Sie ausschließlich die Online-Terminvergabe.

Diese finden Sie in der Spalte rechts unter Onlinedienstleistungen.


Kosten

Name Typ Kosten Beschreibung
Verwaltungsgebühr Gebuehr 25,00 EUR Für die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, entsteht eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,00 EUR.

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen