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Gesundheitsaufsicht

Kurzbeschreibung

Erkrankung in Gemeinschaftseinrichtungen, Information über meldepflichtige Krankheiten

Beschreibung

Hygieneüberwachung durch das Gesundheitsamt

Immer dann, wenn viele Menschen auf engem Raum beisammen sind oder medizinisch behandelt und gepflegt werden, besteht ein erhöhtes Risiko zur Übertragung von Krankheitserregern.

Das Infektionsschutzgesetz fordert deshalb, dass unter anderem Einrichtungen der Kinderbetreuung, Altenpflegeheime und Krankenhäuser in speziellen Hygieneplänen die innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Einhaltung der infektionshygienischen Anforderungen festschreiben.

Zu den Aufgaben des Gesundheitsamtes gehören regelmäßige Hygienebegehungen in Gesundheits- und Gemeinschaftseinrichtungen sowie in Einrichtungen der Körper- und Schönheitspflege. Damit wird das Ziel verfolgt, übertragbare Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionskrankheiten frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern.

In Deutschland sind gemäß § 8 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Ärzte, Leiter von medizinischen Laboratorien, Tierärzte, Angehörige anderer Heil- oder Pflegeberufe und Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen zur Meldung von Krankheiten beziehungsweise Krankheitserregern  verpflichtet. Die meldepflichtigen Krankheiten (§ 6) und Krankheitserreger (§ 7) sind im IfSG festgelegt. Krankheiten nach § 6 Abs. 1 und 2 des IfSG und Krankheitserreger nach § 7 Abs. 1 und 2 IfSG sind - auch unabhängig voneinander - namentlich an das zuständige Gesundheitsamt zu melden.

 

 


Rechtsgrundlagen

Infektionsschutzgesetz


Amt/Fachbereich

FB 43


Weiterführende Informationen

Robert-Koch-Institut

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