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Trinkwasserhygiene

Kurzbeschreibung

Anzeigepflichten nach Trinkwasserverordnung 

Beschreibung

In der Trinkwasserverordnung sind zum Schutz der Verbraucher*innen zahlreiche Anforderungen an die Trinkwasserqualiät festgelegt worden, die von den Wasserversorgungsunternehmen, aber auch von Eigentümern von Trinkwasserbrunnen, öffentlichen Gebäuden oder Mehrfamilienhäusern eingehalten werden müssen.
Der Fachbereich Gesundheit nimmt in diesem Zusammenhang unter anderem folgende Aufgaben wahr:

  • Überwachung der Gebäudewasserversorgungsanlagen in öffentlichen Einrichtungen und vermieteten Wohnungen, z.B. hinsichtlich der Untersuchungspflicht auf Legionellen

    Mehr zum Thema Legionellen und Untersuchungspflichten finden Sie im Merkblatt zu Legionellen

Falls Sie eine Untersuchung Ihres Trinkwassers in Auftrag geben möchten, gibt Ihnen folgende Liste eine Übersicht über geeignete Untersuchungsstellen LANUK NRW: Notifizierungen nach §40 Trinkwasserverordnung.

  • Überwachung der Trinkwasserqualität im Versorgungsnetz der öffentlichen Wasserversorger

Die Wasserversorgungsunternehmen untersuchen das Trinkwasser regelmäßig auf die in der Trinkwasserverordnung festgelegten Untersuchungsparameter.
Aktuelle Ergebnisse der Analysen können hier eingesehen werden: Trinkwasseranalyse: Welche Stoffe sind im Wasser? | Gelsenwasser

  • Überwachung von Trinkwasserbrunnen

    Betreiber von Trinkwasserbrunnen sind nach der Verordnung verpflichtet, regelmäßig die Qualität des Trinkwassers untersuchen zu lassen.  Diese Verpflichtung zur Untersuchung gilt allerdings nicht für Brunnen, die ausschließlich für die Bewässerung des Gartens installiert worden sind. Informationen zur Errichtung und Betrieb eines "Gartenbrunnens" finden Sie unter "Weitere Informationen".

 

Anzeigepflicht des Betreibers

Damit das Gesundheitsamt den zuvorgenannten Überwachungspflichten nachkommen kann, sind Betreiber von Wasserversorgungsanlagen und Nichttrinkwasseranlagen (z.B. Regenwassernutzungsanlagen, deren Rohrleitung in Gebäuden installiert sind) verpflichtet diese dem Gesundheitsamt anzuzeigen. Hierfür nutzen Sie gerne das nebenstehende Online-Formular.


Amt/Fachbereich

FB Gesundheit (43.2)

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen