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Hilfe zur Pflege

Beschreibung

Die Hilfen bei häuslicher Pflege sollen dazu beitragen, dass pflegebedürftige Menschen möglichst lange in der eigenen Wohnung verbleiben und in ihrer gewohnten Umgebung gepflegt werden können.

Wenn Sie pflegeversichert sind, erhalten Sie finanzielle Leistungen zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung vorrangig bei ihrer Pflegekasse im Rahmen der Pflegeversicherung. Reichen diese Leistungen nicht aus oder ist der Hilfebedarf nicht so hoch, dass die Pflegekasse leisten kann, kann die Gewährung von Hilfe zur Pflege durch den Fachbereich Soziales in Betracht kommen. Die Hilfe zur Pflege soll die häusliche Pflege und die Pflegebereitschaft der Angehörigen stärken. Leistungen der häuslichen (= ambulanten) Pflege sind insbesondere

  • Pflegegeld oder Pflegebeihilfen
  • ein Entlastungsbetrag
  • Übernahme angemessener Kosten für einen Pflegedienst
  • Kostenübernahmen für Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes
  • digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützung bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen


Ist eine Pflege zuhause nicht mehr möglich oder nicht ausreichend und ist stationäre oder teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für

  • Tages- oder Nachtpflege,
  • Kurzzeit- oder Verhinderungspflege
  • vollstationäre Pflege

Öffnungszeiten:

Montag: 13:30 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr

Terminvereinbarungen:

Terminvereinbarungen können unter der bekannten Nummer der jeweiligen Sachbearbeitung oder über das Service-Telefon: 02323 / 16-1650 erfolgen.

Eine Terminvereinbarung inklusive Übersendung von Unterlagen ist auch per E-Mail oder Telefax möglich:
E-Mail fb41-grundsicherung-ave@herne.de
Telefax 02323 / 16 - 1233 9236

Wir empfehlen insbesondere bei Erstanträgen auf Leistungen für vollstationäre Pflege eine Terminvereinbarung, um längere Wartezeiten zu vermeiden. 


Rechtsgrundlagen

SGB XII


Amt/Fachbereich

FB 41


Voraussetzungen

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege sind abhängig vom Einkommen und Vermögen des pflegebedürftigen Menschen. Bei verheirateten (nicht getrennt lebenden) Personen, bei eheähnlichen Gemeinschaften und bei Lebenspartnerschaften ist auch das Einkommen der Partner/ Partnerinnen zu berücksichtigen. Bei minderjährigen pflegebedürftigen Kindern ist auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen. Bei allein lebenden Personen bleibt ein Vermögen in Höhe von 10.000 Euro unberücksichtigt, bei Paaren in Höhe von 20.000 Euro. 

Vorschläge