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Gewerbean-, Gewerbeab- und Gewerbeummeldung
Beschreibung
Grundsätzlich muss jeder Gewerbebetrieb bei der Gewerbemeldestelle des Ordnungsamtes der Stadt Herne angemeldet werden. Dies gilt für jedes Unternehmen unabhängig von der Rechtsform.
Ohne Bedeutung ist hierbei, ob die gewerbliche Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird und die Höhe des erzielten Gewinnes.
Nach § 14 der Gewerbeordnung sind Sie verpflichtet, bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, wenn Sie den Betrieb eines Gewerbes beginnen. Auch ein Umzug des Betriebes, die Änderung oder Ausdehnung des Gewerbes und die Aufgabe des Betriebes sind meldepflichtig.
Sie müssen volljährig sein
Bitte beachten Sie etwaig bestehende Erlaubnispflichten.
Erlaubnispflichtig sind die Tätigkeiten, bei denen ein besonderes Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit vorliegt. Unter anderem sind das Tätigkeiten, die nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung einer besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel:
- Vermittlung von Versicherungen
- Vermittlung von Immobilien, Darlehen sowie bestimmter Kapital- und Vermögensanlagen
- Ausübung eines Bewachungs-, Versteigerer- oder Pfandleihgewerbes
- Güterkraftverkehrserlaubnis, Taxenkonzession
- Schank- und Speisewirtschaften, Imbissbetriebe, Cafés, Bistros unter anderem mit Ausschank von alkoholischen Getränken
Diese Auflistung der erlaubnispflichtigen Tätigkeiten ist nicht abschließend. Einzelheiten können bei der Gewerbebehörde erfragt werden.
Der selbstständige Betrieb eines Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen, sowie Personengesellschaften gestattet.
Die Gewerbeanzeige allein berechtigt nicht zum Betrieb eines Handwerks.
Rechtsgrundlagen
Gewerbeordnung (GewO). Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlage finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet
Erforderliche Unterlagen
- Amtliches Formular zur Gewerbean-, Gewerbeab- oder Gewerbeummeldung. Diese sind bundesweit einheitlich.
- Personalausweis oder Reisepass mit Wohnungsbestätigung.
- gegebenenfalls Ihre Handwerkskarte (bei handwerklichen Tätigkeiten, die in der Handwerksrolle eintragungspflichtig sind).
- gegebenenfalls einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister beziehungsweise den Gesellschaftervertrag (bei juristischen Personen — zum Beispiel GmbH).
- gegebenenfalls eine Vertretungsvollmacht.
Gewerbeanmeldung und –Ummeldung:
Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde, da in Pässen keine Privatanschrift eingetragen ist.
Bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU):
Kopie der für die angemeldete Tätigkeit erforderlichen Aufenthaltsgenehmigung (ab dem 01.09.2011 "elektronischer Aufenthaltstitel" und ggf. Zusatzblatt)
Bei im Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragenen Firmen/Vereinen:
Bei bereits erfolgter Eintragung im Handelsregister Kopie eines unbeglaubigten Handelsregisterauszuges.
Bei in Gründung befindlichen Firmen eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages/Gründungsvertrages (bei einer GmbH & Co.KG wird auch der Handelsregistereintrag der Komplementär-GmbH benötigt).
Bei Sitzverlegung den bisherigen Handelsregisterauszug sowie eine Kopie der notariellen Beurkundung des Gesellschaftervertrages oder Kopie des neuen Handelsregisterauszuges.
Bei ausländischen juristischen Personen:
Nachweis der Eintragung im ausländischen Register und eine Übersetzung in die deutsche Sprache
Bei Handwerkern oder handwerksähnlichen Betrieben:
Eintragungsbestätigung der Handwerkskammer
Bei erlaubnispflichtigem Gewerbe:
Kopie der entsprechenden Erlaubnis bzw. Konzession
Allgemeinformulierungen bei Gewerbeanmeldungen und - Ummeldungen wie Service, Dienstleistungen, Handel mit Waren aller Art, Promotion usw. können als Tätigkeit nicht berücksichtigt werden. Die Tätigkeit muss genau bezeichnet sein.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage der jeweiligen Originale.
Gewerbeabmeldung:
Ausgefüllte und unterschriebene Abmeldung ohne weitere Anlagen.
Bei persönlicher Vorsprache genügt die Vorlage des Personalausweises oder des Passes mit letzter Meldebescheinigung der Meldebehörde.
Amt/Fachbereich
FB 44
Hinweise und Besonderheiten
Die Bestätigung Ihrer Gewerbeanzeige kann — bei Vorliegen aller Voraussetzungen und Unterlagen — in der Regel sofort erfolgen.
Wer seiner Pflicht zur Gewerbeanzeige nicht nachkommt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden kann.
Bauliche Nutzungsänderung:
Die Gewerbeanzeige ist keine Genehmigung zur Errichtung einer Betriebsstätte.
Hierzu empfiehlt es sich, vor Abschuss eines Miet-, Pacht- oder Kaufvertrages eine Prüfung beim Bauordungsamt durchführen zu lassen.
Voraussetzungen
Nach § 14 der Gewerbeordnung sind Sie verpflichtet, bei der zuständigen Ordnungsbehörde eine Gewerbeanmeldung vorzunehmen, wenn Sie den Betrieb eines Gewerbes beginnen. Auch ein Umzug des Betriebes, die Änderung oder Ausdehnung des Gewerbes und die Aufgabe des Betriebes sind meldepflichtig.
Kosten
- Gewerbeanmeldung Einzelunternehmer: 26,- Euro
- Gewerbeanmeldung GbR: je Gesellschafter 26,- Euro
- Gewerbeanmeldung juristische Person: 33,- Euro
- Gewerbeanmeldung - weitere geschäftsführende Personen: 13,- Euro
- Gewerbeummeldung Einzelunternehmer/GbR: 26,- Euro
- Gewerbeummeldung juristische Person: 33,- Euro
- Gewerbeummeldung - weitere geschäftsführende Personen: 13,- Euro
- Zweitschrift: 15,- Euro
Barzahlung ist leider nicht möglich. Eine Gewerbeabmeldung ist gebührenfrei.
Verwandte Dienstleistungen
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Zuständige Einrichtungen
- Abteilung 44/2 - Gewerbeangelegenheiten
-
- Berliner Platz 9
- 44623 Herne
- Postfach 10 18 20
- Adresszusatz:
Herne-Mitte
-
- E-Mail:
gewerbemeldestelle@herne.de
- E-Mail:
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
- Telefon:
- 02323 16-2667
- E-Mail:
- ordnungsamt@herne.de
-
- Telefon:
- 02323 16-2752
-
- Telefon:
- 02323 16-2387