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Einbürgerung

Beschreibung

Einen Anspruch auf Einbürgerung haben Sie nach dem Gesetz, wenn Ihre Identität und Staatsangehörigkeit geklärt ist und Sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

 

  • Sie leben seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland; bei miteinzubürgernden Ehegatten eines Einbürgerungsbewerbers genügt es, wenn Sie sich seit vier Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und seit zwei Jahren die eheliche Lebensgemeinschaft besteht. Ein minderjähriges Kind sollte sich seit drei Jahren im Haushalt aufhalten. Bei einem weniger als sechs Jahre alten Kind genügt als Aufenthaltsdauer das halbe Lebensalter.
  • Sie sind im Besitz eines unbefristeten Aufenthaltsrechts oder einer Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke. Zeiten einer Duldung und Aufenthaltsgestattung werden bei der Berechnung des rechtmäßigen Aufenthalts nicht berücksichtigt.
  • Sie können den Lebensunterhalt für sich und für Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten, ohne dafür Leistungen nach dem II. oder XII. Buch des Sozialgesetzbuches (z.B. Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Einstiegsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung) in Anspruch nehmen zu müssen,

                 o    oder sind in Vollzeit erwerbstätig und sind dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate gewesen

                 o    oder sind Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe a erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft,

                 o    oder sind auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist

                 o    oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und haben die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten.

  • Sie sind nicht vorbestraft.
  • Sie verfügen über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (mindestens Zertifikat Deutsch B1 oder gleichwertig, zum Beispiel in Deutschland erworbener Schulabschluss, deutscher Berufsausbildungsabschluss).
  • Sie bekennen sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde eine entsprechende Loyalitätserklärung ab.
  • Sie bekennen sich zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges und geben gegenüber der Staatsangehörigkeitsbehörde ein entsprechendes Bekenntnis ab.
  • Bei Ihnen liegt kein Ausweisungsgrund gem. § 54 Nummer 5 und 5 a des Aufenthaltsgesetzes (Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland) vor, 
  • Sie sind nicht gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet.
  • Sie erkennen die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau an.
  • Sie besitzen außerdem Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland - Einbürgerungstest -, oder den Schulabschluss einer allgemeinbildenden Schule (mindestens Hauptschule).

 

Es fallen Gebühren an (in der Regel 255 Euro pro Person, für miteingebürgerte minderjährige Kinder ohne eigene Einkünfte 51 Euro). 

Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung der Inlandsaufenthaltsdauer nur Zeiten eines rechtmäßigen und gewöhnlichen Aufenthaltes angerechnet werden können. Beispielsweise können Zeiten einer Duldung oder eines erfolglosen Asylverfahrens nicht berücksichtigt werden.

 


Amt/Fachbereich

Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde


Weiterführende Informationen

Termin :

Einen Termin für die Einbürgerung können Sie unter der angegebenen Telefonnummer vereinbaren. 

Die Bürozeiten sind wie folgt:
Montags - Donnerstags => 08:00 Uhr - 12:00 Uhr / 13:30 Uhr - 15:30 Uhr
Freitags von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr.

Sollte eine telefonische Kontaktaufnahme nicht erfolgreich sein, besteht außerdem die Möglichkeit, Termine zur Antragstellung unter Verwendung des nachfolgenden Vordrucks per Mail anzufragen. Sie erhalten dann eine Rückmeldung per Mail und / oder Post.

Vordruck Terminanfrage


Zuständige Stelle

Stadt Herne
Fachbereich 24
Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde

Shamrockring 1
44623 Herne


Kosten

Die Durchführung des Einbürgerungsverfahrens ist gebührenpflichtig, auch bei eventueller Rücknahme oder Ablehnung Ihres Antrages wird eine anteilige Gebühr erhoben. Die Gebühren für das Einbürgerungsverfahren betragen für jeden Antragsteller ab 16 Jahren 255 Euro für miteinzubürgernde minderjährige Kinder 51 Euro. Die Gebühr wird nach Antragseingang in voller Höhe fällig. Bitte berücksichtigen Sie, dass für Sie persönlich weitere Kosten anfallen können, zum Beispiel für Übersetzungen ausländischer Urkunden, die Ablegung des Sprach- oder Einbürgerungstestes und für die Durchführung des Entlassungsverfahrens bei Ihrem zuständigen Konsulat / Botschaft (die Höhe dieser Kosten sind über Ihr Konsulat / Botschaft zu erfragen.) Diese können von uns weder übernommen noch erstattet werden.


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