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Unterhaltsvorschussleistungen

Beschreibung

Unterhaltsvorschussleistungen sind finanzielle Hilfen für Alleinerziehende und betragen aktuell (seit 01.01.2024) monatlich:

  • für Kinder von 0 bis 5 Jahren bis zu 230 Euro,
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren bis zu 301 Euro,
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren bis zu 395 Euro.

Rechtsgrundlagen

Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)


Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular der Stadt Herne (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Pass, Personalausweis
  • Geburtsurkunde des Kindes mit eingetragenem Kindesvater und/oder Vaterschaftsanerkennungsurkunde
  • Bei Ausländern: Aufenthaltstitel (Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltserlaubnis)
  • Aufenthaltsbescheinigung für jedes Kind und den alleinerziehenden Elternteil, sofern eine Auskunftssperre  eingerichtet wurde
  • Unterhaltstitel (Urkunde, Beschlüsse, Vergleiche, Urteile zum Kindesunterhalt)
  • Nachweise über Unterhaltszahlungen, Rentenbescheide, oder ähnliches
  • Schreiben der anwaltlichen Vertretung, sofern vorhanden, gegebenenfalls Scheidungsurteil
  • Übersetzung von ausländischen Dokumenten


Amt/Fachbereich

FB 42


Bearbeitungsdauer

Sofern bei Antragstellung sämtliche erforderliche Unterlagen und Nachweise vorliegen, kann eine Bewilligung kurzfristig erfolgen.
Sollten Unterlagen oder Nachweise ausstehen, verzögert sich eine Bewilligung entsprechend.
Für eine kurzfristige Bewilligung wird daher empfohlen, bereits bei der Antragstellung sämtliche Nachweise beizubringen.


Voraussetzungen

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss hat

  • wer in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • wer bei einem alleinerziehenden Elternteil lebt, der ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten/Lebenspartner im Sinne der Scheidung dauernd getrennt lebt
  • wer Maßnahmen zur Vaterschaftsfeststellung ergriffen hat oder die Vaterschaft festgestellt ist
  • wer vom anderen Elternteil nicht, nicht ausreichend oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des oben genannten Betrages erhält und
  • wer das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und das Kind keine Leistungen vom Jobcenter erhält oder der Elternteil bei dem das Kind lebt, über Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro verfügt.

Ausländischen Kindern, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil eine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, besitzen.
Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd im Sinne der Scheidung getrennt lebt, oder wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt oder mit dem anderen Elternteil in einer Partnerschaft lebt, die eine faktisch vollständige Familie darstellt.


An wen wenden

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens des Kindes. Klicken Sie bitte rechts auf den Namen der/des Mitarbeitenden, um sich die Zuständigkeiten anzeigen zu lassen.

Öffnungszeiten für persönliche Vorsprachen: Donnerstags von 8 bis 12 Uhr.
Für persönliche Vorsprachen außerhalb der Öffnungszeiten vereinbaren Sie bitte telefonisch einen Termin.


Anträge/Formulare

Sie finden die Anträge in Kürze im rechten Bereich unter "Onlinedienstleistungen" auf dieser Seite.


Zuständige Stelle

Fachbereich Kinder-Jugend-Familie
Unterhaltsvorschusskasse (FB 42/1.5)


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