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Arbeitsgenehmigung
Kurzbeschreibung
Beschäftigungserlaubnis für Personen mit Aufenthaltsgestattung beantragen
Die Beantragung einer Arbeitsgenehigung ist über die Online-Strecke möglich.
Bitte beachten sie die unten und in der Antragsstrecke aufgeführten Informationen.
Beschreibung
Wenn Sie in einem laufenden Asylverfahren arbeiten möchten und bereits einen Arbeitgeber gefunden haben, der Sie einstellen möchte, können Sie eine Beschäftigungserlaubnis beantragen.
Beschäftigungserlaubnis Erteilung bei Aufenthaltsgestattung Erwerbstätigkeit (einschl. betriebliche Berufsausbildung, Praktikum) kann Asylsuchenden erlaubt werden, wenn sie sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten, nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und einen Arbeitgeber gefunden haben Asylsuchenden, die verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann Erwerbstätigkeit erlaubt werden, wenn Ihr Asylverfahren nicht innerhalb von neun Monaten abgeschlossen wurde örtliche Ausländerbehörde beteiligt in der Regel die Bundesagentur für Arbeit Beschäftigungserlaubnis wird auf der Aufenthaltsgestattung vermerkt (kein separates Dokument) Beschäftigungserlaubnis wird für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt, längstens bis zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung Keine Beschäftigungserlaubnis erhalten: Asylsuchende aus sicheren Herkunftsstaaten (Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Ghana, Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro, Senegal, Serbien), die nach dem 31. August 2015 einen Asylantrag gestellt haben, während des Asylverfahrens Asylsuchende, deren Asylverfahren als offensichtlich unbegründet oder unzulässig abgelehnt wurde, es sei denn das Verwaltungsgericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet Schulische Berufsausbildungen sind genehmigungsfrei zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
Erforderliche Unterlagen
Gültige Aufenthaltsgestattung Identitätsdokument (zum Beispiel Reisepass oder Passersatz), sofern vorhanden Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ (vom Arbeitgeber vollständig auszufüllen) Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.
Amt/Fachbereich
Abteilung 24/2 - Ausländerehörde
Fristen
Die Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung sollte vor Abschluss eines Arbeitsvertrages beantragt werden. Die Erlaubnis wird befristet für die Dauer der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, längstens bis zum Erlöschen Ihrer Aufenthaltsgestattung.
Voraussetzungen
Sie sind im Besitz einer gültigen Aufenthaltsgestattung. Sie sind nicht verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, und halten sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet auf. Sie sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, aber Ihr Asylverfahren wurde nicht innerhalb von neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen und sie kommen nicht aus einem sicheren Herkunftsstaat. Sie kommen zwar aus einem sicheren Herkunftsstaat, aber haben Ihren Asylantrag vor dem 31. August 2015 gestellt. Ein Arbeitgeber hat Ihnen einen konkreten Arbeitsplatz angeboten und das Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ ausgefüllt. Die Bedingungen, unter denen Sie künftig arbeiten werden, sind mit denen deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vergleichbar. Ihr Arbeitslohn entspricht dem Lohn deutscher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Abteilung 24/2 - Ausländerbehörde
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- Shamrockring 1
- 44623 Herne
- Adresszusatz:
Haus 4
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- Telefon:
02323 16-4499 - Fax:
02323 16-4569 - E-Mail:
auslaenderamt@herne.de
- Telefon:
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