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Denkmaleigenschaften eines Gebäudes feststellen

Kurzbeschreibung

Ein Gebäude kann per Gesetz als Denkmal vor Zerstörung oder baulichen Eingriffen geschützt werden, wenn es Denkmaleigenschaften besitzt. Da der Denkmalschutz in Deutschland unter die Kulturhoheit der Bundesländer fällt, erlässt jedes Land ein eigenes Denkmalschutzgesetz und führt eine Denkmalliste. Die Denkmalliste ist öffentlich, wobei in manchen Bundesländern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden muss. Als Denkmalverzeichnis wird im Rahmen der OZG-Leistung die nutzerfreundliche Einsicht in möglichst aggregierte Denkmallisten verstanden, bspw. auf Landesebene. Neben der Einsicht der Denkmallisten bzw. des Denkmalverzeichnis kann durch Eigentümerinnen und Eigentümer oder von Amtes wegen die Eintragung, Änderung oder Löschung beantragt werden. Zuständig für die Bearbeitung und Eintragung ist die untere Denkmalbehörde.


Amt/Fachbereich

FB 51

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