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Entsorgungsnachweis
Kurzbeschreibung
Überwachung gewerblicher Abfälle
Beschreibung
Grundsätze
Eine unsachgemäße Abfallentsorgung kann zu einer Gefahr für das Wohl der Allgemeinheit führen. Der Gesetzgeber hat deshalb ein umfangreiches gesetzliches Regelwerk geschaffen. Verstöße gegen abfallrechtliche Vorschriften werden im Normalfall als Ordnungswidrigkeit behandelt. In schweren Fällen kommt dagegen das Strafrecht zur Anwendung. Der Gesetzgeber strebt eine Transparenz in folgenden Punkten an:
- Welche Abfälle entstehen wo in welchen Mengen?
- Wer bringt diese Abfälle wohin?
- Berücksichtigen die Entsorgungsverfahren das Wohl der Allgemeinheit?
Vor diesem Hintergrund werden die Entsorgungswege der Abfälle mittels Nachweis-/Registerführungen überwacht, um die Abfallströme auf ihrem gesamten Weg - vom Betrieb als Abfallerzeuger bis zur Entsorgungsanlage - verfolgen zu können. Der Umfang der Nachweis-/Registerführungen hängt dabei von der Gefährlichkeit der Abfälle ab, ob sie einer Verwertung zugeführt werden oder beseitigt werden müssen und in welchen Mengen sie anfallen.
Wer ist davon betroffen?
Zur Nachweisführung verpflichtet sind Erzeuger, Beförderer und Entsorger, bei denen gefährliche Abfälle anfallen. Zur Registerführung verpflichtet sind Entsorger gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle sowie Erzeuger und Beförderer gefährlicher Abfälle.
Nachweis-/Registerführungen gefährlicher Abfälle
Abfallerzeuger, bei denen insgesamt mehr als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro anno anfallen:
Zulässigkeit der vorhergesehen Entsorgung
Entsorgungsnachweis mit Behördenbestätigung
Vor der Entsorgung wird ein Entsorgungsnachweis (EN) geführt. Der EN besteht aus einer Verantwortlichen Erklärung (VE) und einer Deklarationsanalyse (DA, nur bei Bedarf) des Abfallerzeugers. Hinzu kommt die Annahmeerklärung (AE) des Abfallentsorgers. Der Entsorgungsnachweis ist von der Entsorgerbehörde zu bestätigen und wird dem Abfallerzeuger zugeleitet. Der Abfallerzeuger leitet eine Kopie des Entsorgungsnachweises seiner zuständigen Behörde zu. — Entsorgungsnachweis ohne Behördenbestätigung (bisher privillegiertes Verfahren)
Die Bestätigungspflicht des Entsorgungsnachweises entfällt, wenn die Entsorgungsanlage
- als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist,
- Teil eines EMAS-Standortes ist oder
- durch die zuständige Behörde freigestellt wurde.
Der Abfallerzeuger hat nur die Nachweiserklärungen (EN, VE, DA, AE) vor der Entsorgung der Erzeugerbehörde zuzuleiten; der Abfallentsorger ist ebenfalls verpflichtet, eine Kopie der Nachweiserklärungen seiner Entsorgerbehörde zu übersenden. — Sammelentsorgungsnachweis
Der Nachweis einer Entsorgung kann auch durch einen sogenannten Sammelentsorgungsnachweis eines Abfallbeförderers geführt werden, wenn die einzusammelnden Abfälle
- denselben Abfallschlüssel haben,
- den gleichen Entsorgungsweg haben,
- in ihrer Zusammensetzung den im Sammelentsorgungsnachweis genannten Maßgaben für die Sammelcharge entsprechen und
- die bei einem Abfallerzeuger eingesammelte Abfallmenge 20 Tonnen je Abfallschlüssel und Kalenderjahr nicht übersteigt.
Dokumentation über die durchgeführte Entsorgung
Jeder einzelne Abfalltransport ist unter Verwendung eines Begleitscheinsatzes zu belegen, in dem die Beteiligten (Erzeuger, Beförderer, Entsorger) die ordnungsgemäße Entsorgung mittels Unterschrift bestätigen.
Bei der Entsorgung über einen Sammelentsorgungsnachweis erhält der Erzeuger Übernahmescheine.
Registerpflicht
Die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine und Übernahmescheine sind geordnet abzuheften, 3 Jahre aufzubewahren und der Behörde vorzulegen.
Abfallerzeuger, bei denen weniger als 2.000 Kilogramm gefährliche Abfälle pro anno anfallen:
Die Abgabe der Abfälle wird mittels Übernahmescheine dokumentiert und im Register aufgenommen.
Nachweis-/Registerführungen nicht gefährlicher Abfälle
Ein vereinfachtes Nachweisverfahren entfällt, eine allgemeine Auskunftpflicht (§ 47 KrwG) besteht weiterhin.
Abfallentsorger registrieren den Verbleib der Abfälle an Hand von Praxisbelegen (Liefer-/Wiegescheinen).
Elektronische Nachweisführung
Ab dem 1. April 2010 ist die Nachweisführung in elektronischer Form verbindlich gefordert. Hiervon ausgenommen ist die Führung der Übernahmescheine. Vor dem oben angegebenen Termin ist eine freiwillige elektronische Nachweisführung mit Zustimmung der Behörde möglich. Das geforderte Formularwesen wird dabei in elektronische Daten übertragen. Der Erzeuger benötigt zur Teilnahme zumindest:
- PC mit Internet-Anschluss
- Software fürs Abfallmanagement (Entsorgungsnachweise, Begleitscheine)
- Personengebundene Chipkarten für die qualifizierte Signatur
- Lesegerät für die Signatur
- Server-Zugang, um Daten ins Internet einzustellen bzw. ähnliche DV-technische Lösung (zum Beispiel ZEDAL, MODAWI, ENBEX, eANVportal).
Für die Registerführung bei der elektronischen Nachweisführung sind die Entsorgungsnachweise, Sammelentsorgungsnachweise, Begleitscheine dauerhaft und geordnet zu speichern. Lediglich Übernahmescheine können im Erzeugerregister auch in Papierform geführt werden.
Amt/Fachbereich
FB 51 - Umwelt und Stadtplanung
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Abteilung 51/4 - Klima- und Immissionsschutz, Abfallwirtschaft
-
- Langekampstraße 36
- 44652 Herne
- Postfach 10 18 20
-
Zuständige Kontaktpersonen
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- Telefon:
- 02323 16-2313
- E-Mail:
- danny.roesner@herne.de