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Hundehaltung - Landeshundegesetz

Beschreibung

Sie halten Hunde oder möchten sich über Hundehaltung informieren? Hier finden Sie Informationen über die besonderen Regelungen des Landeshundegesetzes NRW. Informationen über Ihre Rechte, Pflichten und mehr - von Beißvorfall bis Versicherungspflicht.

Wir unterscheiden hierbei vor allem 4 Kategorien:

  1. Kleine Hunde
  2. Große Hunde
  3. Hunde bestimmter Rassen und
  4. gefährliche Hunde

Das Gesetz spricht von kleinen Hunden, wenn sie unter 40 cm groß sind und weniger als 20 kg wiegen. 

Sobald ein Hund die 40 cm Schulterhöhe oder 20 kg Gewicht erreicht hat, gilt er als großer Hund

Hunde bestimmter Rasse und gefährliche Hunde sind in der Regel im Landeshundegesetz NRW gelistet. Der Gesetzgeber vermutet bei diesen Hunderassen ein erhöhtes Gefahrenpotential. Beispielsweise haben sie teilweise eine erhöhte Beißkraft oder beißen sich fest.

Hunde bestimmter Rasse (§ 10 LHundG NRW) sind:

  • Alano
  • American Bulldog
  • Bullmastiff
  • Mastiff
  • Mastino Espanol
  • Mastino Napoletano
  • Fila Brasileiro
  • Dogo Argentino
  • Rottweiler
  • Tosa Inu
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. 

Gefährliche Hunde  (§ 3 LHundG NRW) sind:

  • American Staffordshire Terrier
  • Pitbull Terrier
  • Staffordshire Bullterrier
  • Bullterrier
  • und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. (Beispiel: American Bully). 

Wichtig:
Gefährliche Hunde dürfen sich nicht verpaaren. Daher sollten sie kastriert werden.

Im Einzelfall kann das Ordnungsamt auf amtstierärztlicher Empfehlung einen Hund als individuell gefährlich einstufen. Dadurch gelten ähnliche Regelungen wie bei einem gefährlichen Hund nach § 3 LHundG NRW.

Für individuell gefährliche Hunde besteht ein Zucht- Kreuzungs- und Handelsverbot.


Amt/Fachbereich

Fachbereich 44/1 Öffentliche Ordnung


Weiterführende Informationen

landeshundegesetz@herne.de

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