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Unterhalt für minderjährige Kinder
Kurzbeschreibung
Leben die Eltern eines Kindes nicht zusammen oder kommt es zu einer Trennung der Kindeseltern, stellt sich die Frage, wer für die gemeinsamen Kinder Unterhalt zahlen muss. Eine Pflicht zur Zahlung von Kindesunterhalt besteht grundsätzlich
- gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern und
- gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern, solange sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.
Rechtsgrundlagen
§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erforderliche Unterlagen
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Weiterführende Informationen
Unterhalt für minderjährige Kinder: Beide Elternteile sind ihren minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig. Derjenige Elternteil, bei dem das Kind lebt, leistet Unterhalt in Form von Betreuung und Versorgung des Kindes; der andere Elternteil leistet Barunterhalt in Form von monatlichen Geldzahlungen.
Der Unterhaltsschuldner ist gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern gesteigert unterhaltspflichtig. Diese Privilegierung von minderjährigen Kindern kommt beim Kindesunterhalt insbesondere in zwei Punkten zum Ausdruck:
Zum einen wird dem Unterhaltsschuldner lediglich ein notwendiger Selbstbehalt (der Betrag, der dem Unterhaltsschuldner mindestens monatlich verbleiben muss) zugestanden, der sich für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zurzeit auf 1.120 Euro und für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen zurzeit auf 1.370 Euro beläuft.
Zum anderen besteht gegenüber minderjährigen Kindern die Pflicht, alle verfügbaren Mittel und Kräfte einzusetzen, um zumindest den Mindestunterhalt des Kindes sicherzustellen. Bei geringen Erwerbseinkünften ist der Unterhaltsschuldner im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gehalten,
- zusätzlich eine Aushilfstätigkeit anzunehmen oder auch
- sich um besser bezahlte Stellen zu bewerben, um den Mindestunterhalt für die Kinder zu decken.
Ist der unterhaltspflichtige Elternteil arbeitslos, so ist er nach geltendem Recht verpflichtet,
- sich bei der zuständigen Arbeitsagentur oder beim zuständigen Jobcenter arbeitslos zu melden und
- sich monatlich laufend nachweislich auf bis zu 40 freie Stellen zu bewerben.
Die Höhe des Kindesunterhalts bemisst sich in der Regel nach der Düsseldorfer Tabelle. Der Mindestunterhalt beläuft sich zur Zeit unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes
- für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs auf 312 Euro,
- für Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahrs auf 377 Euro und
- für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs auf 463 Euro.
Unterhalt für volljährige Kinder: Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes sind beide Elternteile anteilig zum Barunterhalt verpflichtet. Die Haftungsanteile der Elternteile für den Kindesunterhalt richten sich nach dem Verhältnis ihres jeweiligen Einkommens.
Bei volljährigen Kindern ist zu unterscheiden zwischen
- Kindern, die sich noch in der allgemeinen Schulausbildung befinden, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch zu Hause wohnen (privilegierte volljährige Kinder) und
- solchen Kindern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Privilegierte volljährige Kinder: Die volljährigen Kindern, auf die alle drei Kriterien zutreffen, werden beim Kindesunterhalt wie minderjährige Kinder privilegiert und unterhaltsrechtlich ähnlich wie solche behandelt (Anrechnung des notwendigen Selbstbehalts, Unterhaltsfestsetzung nach der Düsseldorfer Tabelle, gesteigerte Erwerbsobliegenheit der unterhaltspflichtigen Elternteile und so weiter).
Nicht-privilegierte volljährige Kinder: Gegenüber nicht-privilegierten volljährigen Kindern wird dem Unterhaltspflichtigen ein angemessener Selbstbehalt, der sich auf 1.400 Euro beläuft, zugestanden. Über das Bestehen und die Höhe einer Unterhaltsverpflichtung muss hier im Einzelfall (ohne Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle) entschieden werden. Zudem sind die Anforderungen an den Unterhaltspflichtigen, die eigene Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, um zumutbare und mögliche Einkünfte zu erzielen, nicht so hoch gesteckt wie gegenüber privilegierten Kindern.
Der Kindesunterhalt minderjähriger Kinder kann von dem für Sie zuständigen Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft festgesetzt und geltend gemacht werden.
Hinweise und Besonderheiten
Zur Sicherung der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs sollen nur notwendige persönliche Vorsprachen durchgeführt werden. Aus diesem Grund wird darum gebeten, grundsätzlich Anliegen, die nicht zwangsläufig den persönlichen Kontakt erfordern, erst einmal telefonisch, schriftlich oder per E-Mail vorzubringen. Im Bedarfsfall vereinbart der/die Sachbearbeiter/in mit Ihnen einen konkreten Vorsprachetermin. In dringenden Fällen wird Ihnen jeweils am Donnerstag in der Zeit von 8 bis 12 Uhr Gelegenheit gegeben, ohne Termin vorzusprechen.
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Herr Rammert
Telefon: 0 23 23 / 16 – 35 62
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 64
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Zimmer 3.11
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Frau Wende
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Zimmer 3.35
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