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Nebenwohnung anmelden oder abmelden, Wohnungsstatusänderung

Kurzbeschreibung

Personen, die nur einen Wohnsitz haben, müssen diese als einzigen bzw. alleinigen Wohnsitz anmelden. Die Begriffe sind Synonyme und sagen aus, dass die Person keinen weiteren Wohnsitz in Deutschland hat. "Alleinige Wohnung" bedeutet daher nicht, dass eine Wohnung von einer Person alleine bewohnt wird.

Personen, die mehr als eine Wohnung in Deutschland tatsächlich bewohnen, müssen alle Wohnungen bei der jeweils zuständigen Meldebehörde anmelden. Hierbei ist eine Wohnung als Hauptwohnung zu bestimmen, alle weiteren Wohnungen sind Nebenwohnungen. Eine Unterscheidung in Zweit-, Dritt-, Viertwohnung usw. ist melderechtlich nicht vorgesehen.

Beschreibung

Hauptwohnung ist grundsätzlich die Wohnung, die von der Person vorwiegend benutzt wird. Ausnahmen bestehen z. B. für Einwohner*innen von Behindertenwohneinrichtungen und verheiratete Personen, die nicht dauerhaft von ihrem Ehepartner getrennt leben.

Für das deutsche Melderecht sind nur Wohnungen im Inland relevant. Bei Personen, die einen Wohnsitz im Inland und einen Wohnsitz im Ausland haben, ist die Wohnung im Inland nach deutschem Recht immer die einzige Wohnung, auch wenn der Lebensmittelpunkt sich im Ausland befindet.

Die Anmeldung einer neu bezogenen Nebenwohnung muss bei der für die Anschrift der Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.

Die Abmeldung einer Nebenwohnung kann sowohl bei der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde als auch bei der für die Hauptwohnung zuständigen Meldebehörde erfolgen.


Rechtsgrundlagen

Bundesmeldegesetz


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Reisepass aller zuziehenden Personen
    (bitte alle vorhandenen in- und ausländischen Dokumente mitbringen)
  • Wohnungsgeberbestätigung 
  • sofern vorhanden: Nachweise zum Familienstand
    (z.B. Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Ledigkeitsbescheinigung, etc.)
  • Geburtsurkunde
    (nur für minderjährige Personen)
  • Bei Anmeldung eines Kindes: Einverständnis des anderen Elternteils oder Nachweis über das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht
    (entfällt, wenn das Kind mit einem Elternteil gemeinsam umgezogen ist und bereits vor dem Umzug keine Haushaltsgemeinschaft mit dem anderen Elternteil bestand)

Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Einwohner- und Bürgeramt Friedrich-Ebert-Platz 5:
Montag bis Mittwoch:
8 bis 10 Uhr Ausgabe von Wartemarken**
10 bis 12:30 Uhr nach Terminvereinbarung
13:30 bis 15:30 Uhr nach Terminvereinbarung

Donnerstag:
8 bis 10 Uhr Ausgabe von Wartemarken**
10 bis 12:30 Uhr nach Terminvereinbarung
13:30 bis 18 Uhr nach Terminvereinbarung

Freitag:
8 bis 12 Uhr nach Terminvereinbarung

** Die Ausgabe von Wartemarken kann jederzeit ohne Angabe von Gründen eingestellt werden. Unabhängig von der Länge der Schlange vor der Eingangstür werden Wartemarken nur an die Personen ausgegeben, die unmittelbar vor der Eingangstür stehen. Sie müssen also unter Umständen trotz längerer Wartezeit in der Schlange damit rechnen, keine Wartemarke zu erhalten. Das Einwohnermeldeamt behält sich vor, auch schon vor 10 Uhr Wartende auf einen anderen Öffnungstag zu verweisen.

Einwohner- und Bürgeramt Rathaus Wanne-Eickel:
Montag:
8 bis 12.30 Uhr nur nach Terminvergabe
13:30 bis 15:30 Uhr nur nach Terminvergabe


Dienstag und Mittwoch:
8 bis 10 Uhr Ausgabe von Wartemarken**
10 bis 12:30 Uhr nach Terminvereinbarung
13:30 bis 15:30 Uhr nach Terminvereinbarung

Donnerstag:
8 bis 10 Uhr Ausgabe von Wartemarken**
10 bis 12:30 Uhr nach Terminvereinbarung
13:30 bis 18 Uhr nach Terminvereinbarung

Freitag:
8 bis 12 Uhr nur nach Terminvergabe

Einen Termin im Bürgerzentrum Herne und Wanne vereinbaren.

Eine Änderung des Wohnungsstatus ist in persönlicher Vorsprache oder in Vertretung durch eine geeignete Person möglich.

Zuständige Einrichtungen

Vorschläge