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Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde

Kurzbezeichnung

24/2 EB

Aktuelles

Aktuelle Information zum Thema Mehrstaatigkeit

In der Presse wird ohne genaue Differenzierung erörtert, dass Mehrstaatigkeit für in Deutschland geborene und aufgewachsene junge Menschen erlaubt sein soll. Es wird daher darauf hingewiesen, dass die am 20. Dezember 2014 in Kraft getretene gesetzliche Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes nur für folgenden Personenkreis gilt:

Kinder, die ab dem 1. Januar 2000 geboren wurden, und zusätzlich bei Geburt, zur ausländischen Staatsangehörigkeit der Eltern, auf Grund § 4 Absatz 3 StAG, automatisch die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten haben oder im Zeitraum von 1. Januar 1990 bis 31. Dezember 1999 geboren und gemäß § 40 b StAG „erleichtert“ eingebürgert wurden, weil die Eltern zum Zeitpunkt der Geburt spezielle ausländerrechtliche Voraussetzungen erfüllten. Personen, die Ihre deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung erhalten haben und durch Auflagenbescheid verpflichtet sind, sich aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, bleiben weiterhin verpflichtet, die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit herbeizuführen. 

Beschreibung

Aufgaben der Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde

Durchführung von Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren und Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen (Prüfung der deutschen Staatsangehörigkeit)

Ein Staatsangehörigkeitsausweis ist ein Nachweis über den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit.

Vor der Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises muss geprüft werden, welche etwaigen Erwerbs- oder Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit vorliegen.

Zuständig für die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises ist die Behörde am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthalts in Deutschland. Für im Ausland lebende deutsche Staatsangehörige ist die jeweilige deutsche Auslandsvertretung für die Antragstellung zuständig.

Für die Feststellung der Staatsangehörigkeit und die Ausstellung des Staatsangehörigkeitsausweises wird eine Gebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.

 

Hinweis:

Anträge auf Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises bedürfen eines Sachbescheidungsinteresses. Wenn dieses offensichtlich nicht vorliegt erfolgt keine Bearbeitung des Antrages.

 

 

Negativbescheinigungen :

Bescheinigungen über den Nichtbesitz der deutschen Staatsangehörigkeit

 

Beibehaltungsantrag

Seit dem 1. Januar 2000 verliert ein deutscher Staatsangehöriger seine Staatsangehörigkeit gemäß § 25 Abs. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) immer dann, wenn er freiwillig auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit annimmt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er sich im Inland oder im Ausland aufhält. Die deutsche Staatsangehörigkeit geht bei Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit nur dann nicht verloren, wenn eine deutsche Staatsangehörigkeitsbehörde vor Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit die Genehmigung erteilt, die deutsche Staatsangehörigkeit behalten zu dürfen (Beibehaltungsgenehmigung).

Sollten Sie den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beabsichtigen, ist Ihnen daher zu empfehlen, sich rechtzeitig vorher mit der für Ihren Wohnsitz zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde in Verbindung zu setzen.

Sofern Sie Ihren Lebensmittelpunkt im Inland haben, sind die jeweiligen Staatsangehörigkeitsbehörden zuständig. Für den Regierungsbezirk Arnsberg ist die Bezirksregierung in Arnsberg die Staatsangehörigkeitsbehörde, die über den Antrag die abschließende Entscheidung trifft. Sie können den Antrag bei der Stadt Herne stellen oder den Antrag direkt an die Bezirksregierung Arnsberg richten. Soweit Sie sich im Ausland aufhalten, wenden Sie sich bitte an die zuständige deutsche Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat).

Anschrift

  • Abteilung 24/2 - Einbürgerungs- und Staatsangehörigkeitsbehörde
  • Shamrocking Haus 4
  • Shamrockring 1
  • 44623 Herne
  • Adresszusatz:
    Haus 4


Kontakt

Zuständige Kontaktperson

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