Abteilung 51/0 - Untere Denkmalbehörde
Beschreibung
Denkmalliste und Denkmaleigentümer
Denkmäler sind Gebäude, Gärten, bewegliche Objekte und Bodenfunde, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Gegenstände bedeutend für die Erdgeschichte, für die Geschichte des Menschen, für die Kunst und Kulturgeschichte, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und an deren Erhaltung und Nutzung wegen künstlerischer, wissenschaftlicher, volkskundlicher oder städtebaulicher Bedeutung ein Interesse der Allgemeinheit besteht.
Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchG NRW)
Ein Gebäude wird zum Denkmal, wenn es in die Denkmalliste eingetragen wird. Voraussetzung ist die Feststellung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung und Nutzung. Diese Liste wird von der Unteren Denkmalbehörde geführt und ist öffentlich einsehbar. Die Absicht, ein Denkmal in die Liste einzutragen, wird dem Eigentümer in einem Anhörungsverfahren schriftlich mitgeteilt. Der Eigentümer kann gegen die Eintragung klagen.
Hier finden Sie eine Übersichtskarte über die Herner Baudenkmäler im GIS oder als Karte im PDF-Format (PDF, 28.967 KB) und eine Denkmalliste der Stadt Herne.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Alle Maßnahmen an und in Denkmälern (wie z.B. geplante Anbauten, Restaurierung eines Dielenbodens, Fassadenanstrich, Erneuerung der Dacheindeckung, Fenstern und Türen) sind erlaubnispflichtig.
Auch Maßnahmen an Nicht-Denkmälern können erlaubnispflichtig sein. Dies ist der Fall, wenn sich die Errichtung, Veränderung oder Beseitigung von Anlagen in der engeren Umgebung eines Baudenkmals auf die denkmalwerte Substanz oder das Erscheinungsbild des Denkmals auswirken kann (Umgebungsschutz). Dies umfasst z.B. Maßnahmen wie Neubauten (auch Gartenhütten) und Fassadenanstriche.
Die Erlaubnis wird durch die Untere Denkmalbehörde in Zusammenarbeit mit dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen erteilt.
Hierdurch soll u.a. sichergestellt werden, dass die Eigenart eines Gebäudes erhalten bleibt, die Substanz geschont wird und historische Elemente ablesbar bleiben.
Ein Antrag auf denkmalrechtliche Erlaubnis ist formlos oder auf Grundlage dieses Vordrucks (PDF, 133 KB) bei der Unteren Denkmalbehörde zu stellen (postalisch oder per E-Mail). Zur Bearbeitung des Antrags sind darüber hinaus in der Regel Fotos vom Ist-Zustand sowie eine Maßnahmenbeschreibung erforderlich. Letzteres kann z.B. über Einreichung eines Handwerker-Angebotes erfolgen. Regelmäßig relevant sind Angaben zu:
- Verortung
- Material
- Arbeitstechniken
- Farben
Bei widerrechtlichen Maßnahmen, die ohne eine Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ausgeführt wurden wird ein Bußgeld verhängt, da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt. Je nach Einzelfall bemisst sich die Höhe des Bußgeldes in der Regel nach der Bedeutung des Denkmals, der Schwere der Maßnahme und Vorsätzlichkeit. Die Bußgeldhöhe kann bis zu 500.000 € betragen.
Weitere Hinweise und Tipps für Denkmaleigentümer
Steuerbescheinigung
Finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals erforderlich sind, können von der Einkommensteuer erhöht abgesetzt werden. Nähere Erläuterungen finden Sie hier. Voraussetzung ist, dass alle Maßnahmen mit der Unteren Denkmalbehörde vorher abgestimmt worden sind!
Der Antrag erfolgt mithilfe des ausgefüllten Vordrucks. Dem Antrag sind die Originalrechnungen beizufügen. Sollten Rechnungen lediglich elektronisch zugegangen sein, wird zusätzlich ein Überweisungs- bzw. Zahlungsbeleg, ein Werkvertrag o.a. zur Prüfung des Antrags benötigt. Zudem muss eine Dokumentation (i.d.R. mit Fotos) vorliegen.
Fördermittel
Für kleine private Denkmalpflegemaßnahmen an Baudenkmälern oder für Denkmäler in einem Denkmalbereich können Zuwendungen bewilligt werden. Zuwendungen werden bei Maßnahmen gewährt, die wegen der Denkmaleigenschaft des Gebäudes mit einem erhöhten finanziellen Aufwand verbunden sind. Diese Mittel werden aus dem jährlichen Förderprogramm des Landes Nordrhein-Westfalen und der Stadt Herne bereitgestellt. Auf die Zuwendungen besteht kein Rechtsanspruch. Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Förderung schriftlich in Aussicht gestellt worden ist.
Darüber hinaus sind Landesfördermittel für größere Einzelmaßnahmen möglich, Informationen hierzu finden Sie hier.
Kauf bzw. Veräußerung
Wird ein Denkmal veräußert, muss der frühere und der neue Eigentümer den Eigentumswechsel spätestens innerhalb eines Monats der Unteren Denkmalbehörde anzeigen (§ 6 DSchG NRW). Dies ist formlos per E-Mail oder postalisch möglich.
Bodendenkmäler
Bodendenkmäler sind unbewegliche und bewegliche Denkmäler, die sich im Boden befinden oder befanden.
Typische Bodendenkmäler sind: Siedlungen (Jungsteinzeit bis Neuzeit), Gräberfelder (Grabhügel/Reihengräberfelder, Friedhöfe), Heiligtümer (Kirchen, Klöster), Befestigungsanlagen (Palisadengräber, Römerlager, Zitadellen, Bunker usw.), technische Bodendenkmäler (Verkehrswege, römische Eifelwasserleitung nach Köln, Schächte, Steinbrüche usw.) und paläontologische Denkmäler (versteinerte Pflanzen und Tiere, Fossillagerstätten). Auch Funde wie Gefäße, Werkzeuge, Waffen, Schmuck, Bauteile oder Skelettreste können Bodendenkmäler sein.
Wer Bodendenkmäler entdeckt, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde oder dem zuständigen Denkmalfachamt anzuzeigen. Das entdeckte Bodendenkmal ist bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen (§ 16 Abs. 2 DSchG NRW). Wer ein Bodendenkmal oder einen Teil eines Bodendenkmals beseitigen, verändern, an einen anderen Ort verbringen oder dessen bisherige Nutzung ändern will, bedarf der Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde (§ 15 Abs. 2 DSchG NRW).
Rechtsgrundlage: Denkmalschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (DSchg NRW)
Sondengehen und Magnetangeln
Wer Metallsonden anwenden oder Magnetangeln will, benötigt eine Erlaubnis der Oberen Denmkalbehörde. Für Herne ist das die Bezirksregierung Arnsberg. Grund dafür ist, dass unentdeckte Bodendenkmäler zu Tage treten können. Nähere Informationen sowie einen Beispielantrag auf Erteilung einer Grabungserlaubnis finden Sie hier. Ansprechpartner*innen seitens der Bezirksregierung Arnsberg werden hier aufgeführt.
Zur Beratung über sämtliche Fragen rund um das Thema Denkmalpflege stehen die Ansprechpartner*innen bei der Unteren Denkmalbehörde gerne zur Verfügung.
Anschrift
- Abteilung 51/0 - Untere Denkmalbehörde
- Technisches Rathaus
- Langekampstraße 36
- 44652 Herne
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Postfach 10 18 20
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Fax: 02323 16-12339253
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- E-Mail:
- ricarda.altvater@herne.de