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Investitionskostenförderung für ambulante Pflegedienste

Beschreibung

Ambulante Pflegedienste, die in Herne ihren Sitz haben, erhalten auf Antrag eine Investitionskostenförderung. 


Rechtsgrundlagen

§§ 11,12 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW (Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechts und Sicherung einer unterstützenden Infrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige) in Verbindung mit §§ 23 bis 25 APG DVO NRW (Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 8a SGB XI)


Erforderliche Unterlagen

Antrag, Berechnungsbogen


Amt/Fachbereich

Fachbereich Soziales (41) 


Fristen

Die Investitionskostenförderung ist vom Träger bzw. von der Trägerin der ambulanten Pflegeeinrichtung schriftlich bis zum 01. März bei dem örtlichen Träger der Sozialhilfe zu beantragen, in dessen Gebiet sich die Einrichtung befindet.


Weiterführende Informationen

Lediglich der Träger bzw. die Trägerin selbst oder eine vertretungsberechtigte dritte Person dürfen den Antrag auf Investitionskostenförderung rechtswirksam stellen. Als Nachweis gelten hierbei Satzung und Auszug aus dem Vereinsregister, Gesellschaftervertrag bzw. Handelsregisterauszug.


Hinweise und Besonderheiten

Grundlage für die Berechnung der Investitionskostenförderung sind Angaben über die im Jahr vor der Antragstellung nach § 24 Absatz 1 APG DVO NRW geleisteten Pflegestunden. 

Der Bemessungszeitraum (Förderzeitraum) für die Investitionskostenförderung umfasst das Kalenderjahr. 

Die Investitionskostenförderung ist zweckgebunden. 

Auf Verlangen der Stadt Herne hat der Einrichtungsträger bzw. die Einrichtungsträgerin die Richtigkeit seiner / ihrer Angaben nachzuweisen. 


Voraussetzungen

Träger*innen von ambulanten Pflegeeinrichtungen erhalten die Investitionskostenförderung zur Finanzierung ihrer förderfähigen Aufwendungen nach § 11 Absatz 1 APG NRW. Förderfähig sind betriebsnotwendige Aufwendungen im Sinne des § 82 Absatz 2 Nr. 1 und 3 SGB XI. 

Voraussetzung für die Förderung sind ...

  • der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz 1 SGB XI und einer Vergütungsvereinbarung gemäß § 89 SGB XI. Sowohl der Versorgungsvertrag als auch die jeweils aktuelle Vergütungsvereinbarung müssen zum Zeitpunkt des Antrags auf Gewährung einer Investitionskostenförderung bei der Stadt Herne vorliegen.
  • die Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz (WTG) und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie für die Einrichtung anwendbar sind. 
  • , dass der Träger bzw. die Trägerin der ambulanten Pflegeeinrichtung den pflegebedürftigen Personen - neben der Inanspruchnahme der Förderung - keine weiteren Aufwendungen gemäß § 82 Absatz 2 Nr. 1 und 3 SGB XI in Rechnung stellt. 

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