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Übermittlungssperren nach dem Bundesmeldegesetz


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ACHTUNG: Der Bundestag hat am 05.12.2025 das Wehrdienstmodernisierungsgesetz (WDModG) beschlossen und der Bundesrat hat am 19.12.2025 zugestimmt. Die Inkrafttretung ist für den 01. Januar 2026 vorgesehen. 

Mit dem Inkrafttreten des WDModG ergeben sich folgende Änderungen:

  • Die Wehrerfassung erfolgt durch die Bundeswehr selbst und ist NICHT mehr Aufgabe der Meldebehörden. 
  • Durch den Zuständigkeitswechsel entfällt daher auch das Widerspruchsrecht nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz. Die Eintragung einer Übermittlungssperre (Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr) ist daher nicht mehr möglich.
  • Ist für eine Person vor dem 01.01.2026 eine Übermittlungssperre nach § 36 Absatz 2 Bundesmeldegesetz eingetragen worden, so ist diese ab dem 01.01.2026 bedeutungslos. Die Daten werden an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr übermittelt.

Hinweise und Besonderheiten

Übermittlungssperren für Alters- bzw. Ehejubiläen, an Religionsgemeinschaften oder an Parteien sind nach den Vorschriften des Bundesmeldegesetzes nach wie vor möglich. 

Zuständige Einrichtungen