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Ombudsperson nach dem WTG

Beschreibung

Bei der Betreuung und Pflege von Menschen gibt es immer wieder Situationen, die zu Konflikten zwischen den Betroffenen und den Einrichtungen führen können. Um diese unbürokratisch zu schlichten oder gar nicht erst aufkommen zu lassen, gibt es die sogenannte "Ombudsperson" nach dem Wohn- und Teilhabegesetz Nordrhein-Westfalen (WTG NRW).
Zu den Einrichtungen zählen:

• Alten- und Pflegeeinrichtungen
• Besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen
• Wohngemeinschaften mit Betreuungsleistungen
• Gasteinrichtungen wie Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Hospize
• Angebote des Servicewohnens
• Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

 

Die Ombudsperson vermittelt unparteiisch und unabhängig bei Meinungsverschiedenheiten, Problemen und Nöten im Zusammenhang mit Betreuungs- und Pflegeangeboten.
Sie kann beispielsweise bei folgenden Themen vermitteln:


• Art und Weise der Pflege, Betreuung und medizinischer Versorgung
• Unterkunft, Verpflegung und Verwaltung der Barbeträge
• Hauswirtschaftliche Versorgung
• Vertragsangelegenheiten, inklusive Abrechnung
• Probleme zwischen Dienstleistern und Nutzenden


Dabei arbeitet die Ombudsperson ehrenamtlich und kann von allen Betroffenen bzw. von deren rechtlichen Vertreterinnen und Vertretern oder von Angehörigen angesprochen werden, um sie bei Beschwerden, Anliegen und Fragen zu unterstützen.

 


Rechtsgrundlagen

Wohn- und Teilhabegesetz (WTG)


Amt/Fachbereich

Fachbereich Soziales

Zuständige Einrichtungen

Zuständige Kontaktpersonen