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Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen
Kurzbeschreibung
Antrag Betäubungsmittelattest
Beschreibung
Für Patient*innen, denen ein Betäubungsmittel (BtM) verordnet wird, gelten bei der Mitnahme des Reisebedarf in das europäische und nicht-europäische Ausland besondere Bedingungen; es muss eine von behandelnden Ärzt*innen ausgefüllte und von der zuständigen Behörde - hier Amtsapotheke - bestätigte Bescheinigung mitgeführt werden.
Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen
Rechtsgrundlagen
§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument. Bei Ehepartner, die nicht selbständig vorbei kommen können und Kindern unter 18 Jahren, eine Vollmacht des Ehepartners oder die Vollmacht der Erziehungsberechtigten.
- Korrekt ausgefülltes und vom Arzt unterschriebenes Formular.
Amt/Fachbereich
FB 43
Hinweise und Besonderheiten
Eine telefonische Terminabsprache ist unbedingt erforderlich!
Kosten
Die Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. „Schengen-Formular„) ist gebührenpflichtig und beträgt 5,00 €.
Verwandte Dienstleistungen
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Abteilung 43/1 - Verwaltung/Apothekenaufsicht
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- Rathausstraße 6
- 44649 Herne
- Postfach 10 18 20
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