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Auslandsreisen mit Betäubungsmitteln

Beschreibung

Reisen in die Staaten des Schengener-Abkommens
Für das Mitführen von Betäubungsmitteln und medizinischem Cannabis auf Reisen von bis zu 30 Tagen in einen Mitgliedsstaat des Schengener Abkommens benötigen Sie eine „Bescheinigung zum Mitführen von Betäubungsmitteln nach § 75 des Schengener Durchführungsabkommens“.

Auch nachdem Cannabis zum 01.04.2024 aus dem Anwendungsbereich des deutschen Betäubungsmittelgesetzes herausgenommen wurde, zählt es in den meisten Schengen-Staaten und anderen Ländern zu den Betäubungsmitteln. Wegen der internationalen Suchtstoffübereinkommen ist daher weiterhin eine Reisebescheinigung erforderlich.

Reisen in andere Länder
Bei Reisen in Länder außerhalb des Schengener Abkommens informieren Sie sich bitte zunächst beim International Narcotics Control Board - INCB und bei der diplomatischen Vertretung Ihres Urlaubslandes über die Einfuhrbestimmungen. Die jeweilige Rufnummer erfahren Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes oder telefonisch unter 030 5000 2000.


Rechtsgrundlagen

  • § 4 Absatz 1 Nummer 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) i.V.m. § 15 Absatz 1 Nummer 2 Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)

 

Die genannte Vorschrift für den „Schengen-Raum“ basiert auf Artikel 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990, dem Beschluss des Exekutivausschusses vom 22. Dezember 1994 bezüglich der Bescheinigung für das Mitführen von Suchtstoffen und / oder psychotropen Stoffen gemäß Artikel 75 (SCH / Com-ex (94) 28 rev.) sowie der Bekanntmachung über das Mitführen von Betäubungsmitteln in die Vertragsparteien des Schengener Abkommens vom 27. März 1995 (BAnz. S. 4349), zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 11. Juni 2001 (BAnz. S. 14517).


Erforderliche Unterlagen

Allgemeine Hinweise
Für alle Reisen gilt, dass das Formular von Ihrer behandelnden Ärztin oder Ihrem behandelnden Arzt auszufüllen und von Ihnen oder einer bevollmächtigten Person beim Gesundheitsamt der Stadt Herne zur behördlichen Bestätigung vorzulegen ist. Bescheinigungsvordrucke, eine Auflistung der Schengen-Staaten sowie allgemeine Informationen zum Reisen mit Betäubungsmitteln finden Sie bzw. Ihre Ärztin oder Ihr Arzt auf der Webseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM). Die Formulare, sowie Ausfüllhilfen finden Sie zusätzlich auf dieser Seite unter Downloads.

Folgende Unterlagen sind außerdem erforderlich:

  • Kopie des letzten Rezeptes und der Packungsbeilage des mitzuführenden Betäubungsmittels,
  • Kopie des Ausweises oder Reisepasses des Patienten und, z.B. bei Minderjährigen, Ausweiskopie einer erziehungsberechtigten Person.
  • ggf. eine Vollmacht und der Ausweis der bevollmächtigten Person,
  • Telefon- oder Handynummer, unter der Sie erreichbar sind,
  • Mitteilung des Rückgabeweges (Abholung oder Postversand)

Amt/Fachbereich

Abteilung 43/1 - Gesundheitsamt - Verwaltung/Apothekenaufsicht


Hinweise und Besonderheiten

Bitte beachten Sie außerdem, dass

  • für jedes einzelne Betäubungsmittel und medizinische Cannabisarzneimittel jeweils ein Formular erforderlich ist (bereits dann, wenn lediglich die Stärke variiert)
  • alle Angaben vollständig und korrekt eingetragen sind (mind. 14 Tage vor Reiseantritt),
  • für Auslandreisen mit Substitutionsmitteln Informationen zu weltweiten Reisebestimmungen von INDRO e.V. zur Verfügung stehen.

 

Sie können die Unterlagen mit der entsprechenden Gebühr und Ihrer Rufnummer unter der Sie erreichbar sind an der Pforte des Rathauses Wanne hinterlegen. Die Kollegin wird sich nach erfolgter Bearbeitung bei Ihnen melden. Bitte beachten Sie die Unterlagen in einem Umschlag abzugeben.


Kosten

Die Bestätigung durch die Behörde ist gebührenpflichtig. Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Anzahl der eingereichten Bescheinigungen:

  • Einzelbescheinigung: 10 Euro
  • jede weitere Bescheinigung: 5 Euro

Bitte bringen Sie die Gebühr bar und passend mit.