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Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen

Kurzbeschreibung

Antrag Betäubungsmittelattest

Beschreibung

Für Patient*innen, denen ein Betäubungsmittel (BtM) verordnet wird, gelten bei der Mitnahme des Reisebedarf in das europäische und nicht-europäische Ausland besondere Bedingungen; es muss eine von behandelnden Ärzt*innen ausgefüllte und von der zuständigen Behörde - hier Amtsapotheke - bestätigte Bescheinigung mitgeführt werden.

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig, da Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Bedarf mitgeführt werden dürfen 


Rechtsgrundlagen

§ 4 Absatz 1 Nummer 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG)


Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument. Bei Ehepartner, die nicht selbständig vorbei kommen können und Kindern unter 18 Jahren, eine Vollmacht des Ehepartners oder die Vollmacht der Erziehungsberechtigten.
  • Korrekt ausgefülltes und vom Arzt unterschriebenes Formular.

Amt/Fachbereich

FB 43


Hinweise und Besonderheiten

Eine telefonische Terminabsprache ist unbedingt erforderlich!


Kosten

Die Beglaubigung der Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung – Artikel 75 des Schengener Durchführungsabkommens – (sog. „Schengen-Formular„) ist gebührenpflichtig und beträgt 5,00 €.


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Zuständige Einrichtung

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