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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz

Kurzbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten will, muss vorher durch das Gesundheitsamt über die gesundheitlichen Voraussetzungen für diese Arbeit mündlich und schriftlich belehrt werden. Die Bescheinigung darüber darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein. (§ 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz).

Beschreibung

Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.


Rechtsgrundlagen

§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)


Erforderliche Unterlagen

Bitte bingen Sie unbedingt einen Lichtbildausweis mit!


Amt/Fachbereich

FB Gesundheit (43.1)


Hinweise und Besonderheiten

Bitte nutzen Sie ausschließlich die Online-Terminvergabe.

Diese finden Sie in der Spalte rechts unter Onlinedienstleistungen.

Vielen Dank!


Kosten

Name Typ Kosten Beschreibung
Verwaltungsgebühr Gebuehr 25,00 EUR Für die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, entsteht eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,00 EUR.

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson

Vorschläge