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Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Kurzbeschreibung
Wer gewerbsmäßig Lebensmittel verarbeiten will, muss vorher durch das Gesundheitsamt über die gesundheitlichen Voraussetzungen für diese Arbeit mündlich und schriftlich belehrt werden. Die Bescheinigung darüber darf vor erstmaliger Aufnahme der Arbeit nicht älter als drei Monate sein. (§ 43 Abs.1 Nr.1 Infektionsschutzgesetz).
Beschreibung
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Erforderliche Unterlagen
Bitte bingen Sie unbedingt einen Lichtbildausweis mit!
Amt/Fachbereich
FB Gesundheit (43.1)
Hinweise und Besonderheiten
Bitte nutzen Sie ausschließlich die Online-Terminvergabe.
Diese finden Sie in der Spalte rechts unter Onlinedienstleistungen.
Vielen Dank!
Kosten
Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
---|---|---|---|
Verwaltungsgebühr | Gebuehr | 25,00 EUR | Für die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, entsteht eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,00 EUR. |
Onlinedienstleistungen
Zuständige Einrichtung
- Abteilung 43/1 - Verwaltung/Apothekenaufsicht
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- Rathausstraße 6
- 44649 Herne
- Postfach 10 18 20
-
Zuständige Kontaktperson
-
Frau Pudwell
SB- Telefon:
- 02323 16-3456
- E-Mail:
- infektionsschutzbelehrung@herne.de