Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz
Beschreibung
Ansteckende Krankheiten können über Lebensmittel auf andere Menschen übertragen werden. Wenn Bürgerinnen und Bürger bei Ihrer Arbeit mit Lebensmitteln in Kontakt kommen oder Gegenstände wie Geschirr reinigen, sind sie verpflichtet max. 3 Monate vor Tätigkeitsbeginn an einer Belehrung nach dem Infektionsschutzgesetz teilzunehmen. In der Belehrung erfahren Bürgerinnen und Bürger, wie die Übertragung von Infektionskrankheiten minimiert werden kann, wie Symptome erkannt werden können und wann eine Tätigkeit auf Grund einer Infektionskrankheit nicht weiter ausgeübt werden darf. Bürgerinnen und Bürger erhalten eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Erstbelehrung, die Arbeitgeber vor einem Tätigkeitsantritt benötigt.
Für Personen, die gewerbsmäßig mit Lebensmitteln umgehen, besteht die Pflicht zur Durchführung einer Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz durch das Gesundheitsamt oder einen Arzt mit entsprechender Berechtigung. Gewerbsmäßig ist eine Tätigkeit dann, wenn sie auf eigene Rechnung, Gefahr und Verantwortung, regelmäßig – also dauerhaft oder auch einmalig mit Wiederholungs- und Gewinnerzielungsabsicht – betrieben wird.
Die Pflicht zur Durchführung einer Gesundheitsbelehrung gemäß § 43 Infektionsschutzgesetz richtet sich nicht an ehrenamtlich tätige Personen.
Für rein ehrenamtliche Tätigkeiten, etwa bei Vereins- oder Gemeindefesten, genügt die Beachtung der allgemeinen Hygieneregeln. Bitte lesen Sie hierzu das zum Download bereitgestellte Merkblatt.
Zwei Wege zur Belehrung
- Online-Belehrung (rund um die Uhr verfügbar)
Sie können die Infektionsschutzbelehrung jederzeit bequem von zuhause aus durchführen – rund um die Uhr, auch am Wochenende und an Feiertagen. Die digitale Belehrung umfasst ein Schulungsvideo, eine Erfolgskontrolle und die rechtssichere Identifikation. Nach erfolgreicher Teilnahme erhalten Sie Ihre Bescheinigung digital per E-Mail. - Belehrung vor Ort im Gesundheitsamt
Alternativ können Sie einen Termin zur persönlichen Belehrung im Gesundheitsamt vereinbaren. Bitte nutzen Sie hierfür ausschließlich die Online-Terminvergabe (siehe Onlinedienstleistungen).
Rechtsgrundlagen
§ 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Erforderliche Unterlagen
Für die Online-Belehrung:
- Gültiger Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass oder Aufenthaltstitel) zur digitalen Identifikation
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Für die Belehrung vor Ort:
- Gültiger Lichtbildausweis zum Termin mitbringen
- Bei Minderjährigen: Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
Amt/Fachbereich
Abteilung 43/1 - Gesundheitsamt - Verwaltung/Apothekenaufsicht
Hinweise und Besonderheiten
Online-Belehrung:
Die Online-Belehrung steht Ihnen unter herne.mindlane.de 24 Stunden am Tag, 7 Tage die Woche zur Verfügung. Sie können die Belehrung flexibel von zuhause aus durchführen und bei Bedarf unterbrechen und später fortsetzen.
Belehrung vor Ort:
Für die persönliche Belehrung im Gesundheitsamt vereinbaren Sie bitte vorab einen Termin über die Online-Terminvergabe. Spontane Termine vor Ort sind nicht möglich.
Wenn Sie nicht gut Deutsch sprechen und die Belehrung vor Ort wahrnehmen möchten, bringen Sie bitte eine Person zum Übersetzen mit.
Kosten
| Name | Typ | Kosten | Beschreibung |
|---|---|---|---|
| Verwaltungsgebühr | Gebuehr | 25,00 EUR | Für die Teilnahme an der Infektionsschutzbelehrung und die Ausstellung der Teilnahmebescheinigung, entsteht eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 25,00 EUR. |
Onlinedienstleistungen
Downloads
Zuständige Einrichtungen
-
Abteilung 43/1 - Verwaltung/Apothekenaufsicht
-
- Rathausstraße 6
- 44649 Herne
- Postfach 10 18 20
-
Zuständige Kontaktpersonen
-
Frau Pudwell
Sachbearbeitung- Telefon:
- 02323 16-3456
- E-Mail:
- infektionsschutzbelehrung@herne.de