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Negativzeugnis über gemeindliches Vorkaufsrecht

Beschreibung

Der Gemeinde steht gemäß § 24 ff. Baugesetzbuch beim Kauf von Grundstücken an bestimmten Flächen ein Vorkaufsrecht zu. Nach der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages ist der Gemeinde der Inhalt des Kaufvertrages anzuzeigen (Mitteilungspflicht gemäß § 28 BauGB). Die Gemeinde prüft nun, ob es sich hierbei beispielsweise um eine Fläche handelt, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes liegt und für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke festgesetzt ist.

Man könnte zum Beispiel an eine Straßenverbreiterung denken, wobei die zu verbreiternde Fläche als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt sein muss. Nur an derartigen Flächen entsteht ein gesetzliches Vorkaufsrecht.

Nach der Bearbeitung ist gemäß § 28 BauGB zur Vorlage beim Grundbuchamt ein Zeugnis über das Nichtbestehen beziehungsweise über die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes auszustellen. Es besteht die Möglichkeit, den Kaufvertragsinhalt uns auch online zu übermitteln.


Rechtsgrundlagen

Baugesetzbuch (BauGB)


Amt/Fachbereich

FB 52


Weitere Informationen

Email: vorkaufsrecht@herne.de


Kosten

In der Regel 60 Euro, beim Kauf von mehr als 3 Flurstücken ist eine höhere Gebühr fällig. Der Verwaltungsaufwand wird bei der Festlegung der Höhe berücksichtigt. 

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