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Ausbildungsförderung (BAföG)

Beschreibung

Das Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) bietet Jugendlichen und jungen Erwachsenen die Möglichkeit eine ihrer Eignung und Neigung entsprechende Ausbildung absolvieren zu können – auch unabhängig davon, ob die finanzielle Situation ihrer Familie diese Ausbildung zulässt oder nicht.

Was kann gefördert werden?
Förderungsfähig sind Ausbildungen an allgemein- und berufsbildenden Schulen, an Kollegs, Akademien und Hochschulen, einschließlich dort geforderter Praktika. Ebenso förderfähig ist die Teilnahme an entsprechenden Fernunterrichtslehrgängen. Betriebliche Ausbildungen sowie Ausbildungen an entsprechenden überbetrieblichen Ausbildungsstätten können nicht gefördert werden. Dies gilt auch für den begleitenden Berufsschulunterricht.

Dauer und Umfang der Förderung
Ausbildungsförderung wird für den Lebensunterhalt und die Ausbildung geleistet (Bedarf). Es gibt pauschale Bedarfssätze, die nach der Art der Ausbildung und danach differenziert sind, ob die Auszubildenden bei ihren Eltern wohnen können. Für Auszubildende mit Kindern unter 14 Jahren wird ggf. ein Kinderbetreuungszuschlag gewährt.

Die Förderung nach dem BAföG erfolgt grundsätzlich familienabhängig. Soweit das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst sowie das Einkommen ihrer Ehegatten und/oder ihrer Eltern die im Gesetz festgelegten Freibeträge übersteigt, wird es auf den jeweiligen Bedarfssatz angerechnet und verringert den Förderungsbetrag entsprechend. Ausnahmen gelten für besondere Gruppen von Auszubildenden, bei denen das Gesetz aufgrund ihres Lebensalters, ihres Ausbildungsstands und ihrer früheren Erwerbstätigkeit unterstellt, dass die Eltern nicht mehr unterhaltspflichtig sind.
BAföG wird für die Dauer der Ausbildung – einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit – geleistet. Die Dauer der Förderung von Studierenden entspricht grundsätzlich der Dauer der Regelstudienzeit.

Schülerinnen und Schüler erhalten die Förderung als Vollzuschuss, müssen sie also nicht zurückzahlen. Studierende sowie Auszubildende an höheren Fachschulen und Akademien erhalten die Förderung grundsätzlich zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als zinsloses Darlehen des Staates, das später in niedrigen Raten zurückgezahlt wird.


Amt/Fachbereich

FB 41


Weiterführende Informationen

Wo kann ich mich informieren?
In der Regel ist zuständig für

  • Studierende das Studentenwerk der Hochschule, an der sie eingeschrieben sind,
  • Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, höheren Fachschulen und Akademien das Amt für Ausbildungsförderung, in dessen Bezirk sich die Ausbildungsstätte befindet,
  • Alle anderen Schülerinnen und Schüler das Amt für Ausbildungsförderung der Stadt-/Kreisverwaltung am Wohnort der Eltern

Nähere Informationen finden Sie unter www.das-neue-bafoeg.de

 

Kontakte:

  • Buchstaben A - G
    Frau Gall
    Telefon: 0 23 23 / 16 - 32 78
    Zimmer 421

  • Buchstaben H - Z
    Frau Sukowski
    Telefon: 0 23 23 / 16 - 32 75
    Zimmer 421 

Voraussetzungen

Wer hat Anspruch auf BAföG?
Ausbildungsförderung erhalten neben Deutschen auch Ausländerinnen und Ausländer, abhängig vom jeweiligen Status. Eine besondere Eignung oder Begabung für die gewählte Ausbildung wird nicht gefordert. Es reicht der Leistungsstand, den die jeweiligen Ausbildungsordnungen für ausreichend halten. Ausbildungsförderung wird nur dann gewährt, wenn bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den Ausbildungsförderung beantragt wird, das 30. Lebensjahr (bei Masterstudiengängen das 35. Lebensjahr) noch nicht vollendet ist. Ausnahmen von dieser Altersgrenze gelten jedoch zum Beispiel für Auszubildende des zweiten Bildungsweges und für Auszubildende, die wegen der Erziehung ihrer Kinder UND/ODER WEGEN DER PFLEGE NAHER ANGEHÖRIGER gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen.

Vorschläge