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Blindenhilfe

Beschreibung

Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (zum Beispiel selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele blinde Menschen einen Anspruch auf Blindenhilfe.

Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL):

LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
Warendorfer Str. 26–28
48133 Münster
Telefon: 0251/ 591-0
http://www.lwl.org/

Die Stadt Herne kann Ihre Anträge entgegennehmen und weiterleiten.


Rechtsgrundlagen


Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Zwölftes Buch - Sozialhilfe - § 72 Blindenhilfe


Amt/Fachbereich

FB 41

Zuständige Einrichtung

Vorschläge