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Blindenhilfe
Beschreibung
Blindenhilfe wird abhängig von Einkommen und Vermögen gezahlt. Da die Grenzen für Einkommen und Vermögen vergleichsweise hoch sind (zum Beispiel selbst genutztes, angemessenes Wohneigentum wird nicht berücksichtigt), haben viele blinde Menschen einen Anspruch auf Blindenhilfe.
Die Leistung wird nur auf Antrag gewährt. Zuständig ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL):
LWL-Inklusionsamt Soziale Teilhabe
Warendorfer Str. 26–28
48133 Münster
Telefon: 0251/ 591-0
http://www.lwl.org/
Die Stadt Herne kann Ihre Anträge entgegennehmen und weiterleiten.
Rechtsgrundlagen
Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Zwölftes Buch - Sozialhilfe - § 72 Blindenhilfe
Amt/Fachbereich
FB 41
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Abteilung 41/1 - Verwaltungsangelegenheiten
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- Hauptstraße 241
- 44649 Herne
- Postfach 10 18 20
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- Telefon:
02323 16-1650 - E-Mail:
soziales@herne.de
- Telefon:
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