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Vormundschaft

Beschreibung

"Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft" (Artikel 6 Absatz 2 GG, § 1 Absatz1 SGB VIII).

Wenn die Eltern dieser Pflicht nicht oder nicht zum Wohle der Kinder nachkommen, muss der Staat den Schutz der Kinder gewährleisten. Dem hat der Gesetzgeber mit Einführung der Vormundschaft in unsere Rechtsordnung Rechnung getragen. "Ein Minderjähriger erhält einen Vormund, wenn er nicht unter elterlicher Sorge steht oder wenn die Eltern weder in den die Person noch in den das Vermögen betreffenden Angelegenheiten zur Vertretung des Minderjährigen berechtigt sind" (§ 1773 Absatz 1 BGB).

Die Vormundschaft ist dem Elternrecht nachgebildet und orientiert sich an deren Inhalten. Die Aufgaben des Vormundes umfassen die gesamte Bandbreite der elterlichen Sorge. Der Vormund übt die gesetzliche Vertretung des Mündels aus und nimmt dessen Interessen wahr. Er ist als gesetzlicher Vertreter des Kindes oder Jugendlichen Empfänger einer Hilfe zur Erziehung und Beteiligter am Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII. Er übt das Wunsch- und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII aus. Der Vormund ist ausschließlich dem Wohl des Mündels verpflichtet. Es ist unerlässlich, dem Mündel eine qualifizierte, erfahrene Person als Vormund oder Pfleger zur Verfügung zu stellen.

Es lassen sich zwei grundlegende Typen der "stellvertretenden" Sorge unterscheiden:

  • die Vormundschaft als umfassend wirkende Maßnahme (Elternersatzfunktion),
  • die Pflegschaft als ergänzende und/oder punktuell wirkende Maßnahme.

Rechtsgrundlagen

§§ 1773 ff BGB, §§ 53 ff SGB VIII


Amt/Fachbereich

FB 42


Weitere Informationen

Vormundschaften und Pflegschaften kommen wie folgt zustande:

Vormundschaft kraft Gesetzes - Für ein nichteheliches Kind, dessen Mutter noch minderjährig ist, wird automatisch kraft Gesetzes das Jugendamt Vormund (gesetzliche Amtsvormundschaft), bis die Mutter volljährig ist (§ 1791 c in Verbindung mit § 1673 I BGB). Gleiches gilt, wenn das Kind zur Adoption freigegeben worden ist, bis zur Adoption oder zur Volljährigkeit des Kindes (§ 1751 I BGB). Der gesetzliche Eintritt dieser Vormundschaft ermöglicht den Verzicht auf eine gerichtliche Prüfung der Erforderlichkeit im Einzelfall und stellt sicher, dass ohne zeitliche Verzögerungen eine Person vorhanden ist, die das Kind vertreten kann.

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis, zum Beispiel Kind einer nicht verheirateten minderjährigen Mutter (§§ 1673 Absatz1, 1791c Absatz1 BGB). Nach § 1673 Absatz 2 BGB steht der minderjährigen Mutter zusammen mit dem Vormund die Personensorge zu; bei Meinungsverschiedenheiten hat die minderjährige Mutter das letzte Wort.
  • Ruhen der elterlichen Sorge mit Einwilligung zur Adoption (§ 1751 Absatz 1 BGB).

Vormundschaft kraft richterlicher Anordnung - In den nachfolgenden Fällen muss dem Kind durch das Gericht ein Vormund bestellt werden (gerichtlich bestellte Vormundschaft):

  • Ruhen der elterlichen Sorge bei tatsächlichem Hindernis, zum Beispiel unbekannter Aufenthalt oder Inhaftierung (§§ 1674, 1773 BGB);
  • Tod des sorgeberechtigten Elternteils oder der sorgeberechtigten Eltern (§ 1773 Absatz 1 BGB);
  • Entzug der elterlichen Sorge bei Gefährdung des Kindeswohls (§ 1666 BGB — bei körperlicher, geistiger und seelischer Gefährdung des Kindes);
  • Familienstand des Kindes oder Jugendlichen ist nicht zu ermitteln (§ 1773 Absatz 2 BGB - Findelkind Eltern eines Minderjährigen nicht zu ermitteln oder minderjähriger Flüchtling ohne Eltern in Deutschland);

Zum Vormund kann auch das Jugendamt bestellt werden (bestellte Amtsvormundschaft - § 1791b BGB).

Pflegschaft kraft richterlicher Anordnung - Eine Pflegschaft für einzelne Bereiche der elterlichen Sorge kann nur gerichtlich in folgenden Fällen angeordnet werden:

  • Ein Pfleger wird bei tatsächlicher oder rechtlicher Verhinderung der Eltern oder des Vormundes für einzelne Angelegenheiten der elterlichen Sorge (Vertretungseinschränkungen gemäß §§ 1629 Absatz 2, 1795, 1796 BGB wegen Interessenkollision) und nach Entzug einzelner Teile des Sorgerechts gemäß §§ 1666 und 1667 BGB bestellt.
  • Das Jugendamt wird bestellt, wenn kein Einzelpfleger vorhanden ist.

Zuständige Einrichtung

Vorschläge