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Genehmigung für Versteigerungen

Beschreibung

Versteigerer ist eine natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigert.

Versteigern heißt, innerhalb einer zeitlich und örtlich begrenzten Veranstaltung eine Mehrzahl von Personen auffordern, eine Sache oder ein Recht in der Weise zu erwerben, dass diese Personen im gegenseitigen Wettbewerb, ausgehend von einem Mindestgebot, Vertragsangebote (Preisangebote) in Form des Überbietens dem Versteigerer gegenüber abgeben, der das höchste Gebot im eigenen oder fremden Namen annimmt.

Wer gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen, fremde Grundstücke oder fremde Rechte versteigern will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Auftraggeber oder der Bieter erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

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Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO) Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlage finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetz


Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft des Wohnsitz-Finanzamtes in Steuersachen
  • Nachweis der Grundkenntnisse für die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes
  • Auskunft des Wohnsitz-Amtsgerichtes aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichtes aus dem Schuldnerverzeichnis.

Amt/Fachbereich

FB 44


Hinweise und Besonderheiten

Wer ohne Erlaubnis ein Versteigerergewerbe betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.


Voraussetzungen

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb zu einer Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.

Kosten

Die Höhe der für eine Erlaubniserteilung anfallenden Verwaltungsgebühr beträgt 350 Euro.

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