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Anzeige der Beseitigung von Anlagen / Genehmigung der vollständigen Beseitigung von Anlagen

Beschreibung

Nicht genehmigungsbedürftig ist die Beseitigung von

  • Anlagen nach Paragraph 62 Absatz 1 Bauordnung Nordrhein-Westfalen 2018 (genehmigungsfreie Vorhaben),
  • freistehende Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3,
  • sonstige Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von bis zu zehn Metern.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen der Bauaufsichtsbehörde mindestens einen Monat zuvor schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn anzuzeigen.

Eine Genehmigungsfreiheit des Abbruchs entbindet nicht von der Einhaltung der für Abbruchvorhaben zu beachtenden Rechtsvorschriften, insbesondere des Abfallrechts, des Wasserrechts, des Artenschutzrechtes, des Denkmalrechts oder des Immissionschutzes. Erkundigen Sie sich daher immer, ob Sie andere Erlaubnisse oder Genehmigungen für den Abbruch benötigen, zum Beispiel eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis oder eine wasserrechtliche Erlaubnis für den Einbau von Recyclingbaustoffen.

Zum Formular Statistikbogen (dieser Erhebungsbogen wird durch einen Link auf die Homepage des Statistischen Landesamtes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung gestellt).

 

Zeiten:

Telefonische Auskünfte
Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr
unter der Service-Nummer 0 23 23 / 16 - 30 39.

Bauberatung
Die Bauberatung findet immer am Dienstag im Technischen Rathaus, Langekampstraße 36 mit Termin statt. Alternativ kann die Beratung auf telefonisch erfolgen.

Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 30 54 oder 0 23 23 / 16 - 30 39 einen Beratungstermin.

 


Rechtsgrundlagen

BauO NRWBauPrüfVO


Amt/Fachbereich

FB 54-Bauordnung


Voraussetzungen

Mindestanforderungen:

  • Formular Anzeige der Beseitigung von Anlagen
  • unbeglaubigter aktueller Flurkartenauszug mit Darstellung des Vorhabens,
  • Bei nicht freistehenden Gebäuden eine Bestätigung eines oder einer qualifizerten Tragwerksplaners oder Tragwerksplanerin über die Standsicherheit des Gebäudes oder der Gebäube, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist.
  • Statistikbogen "Bauabgang".

Kosten

Gemäß Allgemeiner Verwaltungsgebührenordnung NRW beträgt die Gebühr für die schriftliche Aufforderung zur Vervollständigung oder zur Mängelbehebung 50 Euro. Für die Mitteilung, dass die Anzeige vollständig vorliegt und die Mängel behoben sind, wird außerdem eine Gebühr von 50 Euro fällig.

Zuständige Einrichtungen

Vorschläge