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Abgeschlossenheitsbescheinigung

Beschreibung

Die Bauaufsichtsbehörden sind in das Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz als "Gehilfen der Grundbuchämter" eingebunden. Da deren Bedienstete in aller Regel nicht über die Kenntnisse verfügen, um die bautechnischen Einzelheiten der Aufteilung beurteilen zu können, verlangen die §§ 7 Absatz 4 und 32 Absatz 2 Wohnungseigentumsgesetz, dass der Eintragungsbewilligung ein "Aufteilungsplan" und eine "Abgeschlossenheitsbescheinigung" beizufügen sind.

Mit der Bescheinigung und den zugehörigen Bauzeichnungen wird das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abgeschlossenheit bestätigt. Bei der Erteilung der Bescheinigung muss die Bauaufsichtsbehörde größte Sorgfalt walten lassen, da durch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung nach § 7 Absatz 3 Wohnungseigentumsgesetz der zur Abgeschlossenheitsbescheinigung gehörende Aufteilungsplan einbezogen und somit Inhalt des Grundbuches wird. Nur aus dem Aufteilungsplan lassen sich das Sondereigentum und das Gemeinschaftseigentum entnehmen und im Falle späterer Streitigkeiten die genauen Grenzen des jeweiligen Sondereigentums feststellen.

Es ist immer ein Termin bei der Bauberatung des Fachbereiches Bauordnung zu empfehlen.

 

Zeiten:

Telefonische Auskünfte
Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr
unter der Service-Nummer 0 23 23 / 16 - 30 39.

Bauberatung
Die Bauberatung findet zurzeit am Dienstag im Technischen Rathaus, Langekampstraße 36, nur mit Termin statt. Alternativ kann die Beratung auch telefonisch erfolgen.

Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 30 54 oder 0 23 23 / 16 - 30 39 einen Beratungstermin.


Rechtsgrundlagen

Wohnungseigentumsgesetz; Bauordnung NRW, Verwaltungsvorschrift Bauordnung NRW


Amt/Fachbereich

FB 54-Bauordnung


Voraussetzungen

Hinweise für die genaue Anfertigung von Aufteilungsplänen und den entstehenden Gebühren erhalten Sie bei der Bauberatung des Fachbereiches Bauordnung.

Onlinedienstleistung

Zuständige Einrichtungen

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