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Sorgeerklärung

Beschreibung

Mit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes zum 1. Juli 1998 ist die Möglichkeit des gemeinsamen Sorgerechts für ein minderjähriges Kind auch in den Fällen eingeführt worden, in denen die Eltern nicht miteinander verheiratet sind.

Im Falle von Beurkundungen werden sie gebeten, immer mit der zuständigen Sachbearbeiterin / dem zuständigen Sachbearbeiter vorab telefonisch einen Termin zu vereinbaren!


Rechtsgrundlagen

Gemäß § 1626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haben die Eltern eines Kindes die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge). Zur Personensorge zählt auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das heißt, die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes.

Nach § 1626 fortfolgende BGB bestehen folgende rechtliche Grundsituationen:

  • Bei ehelichen Kindern haben die miteinander verheirateten Kindeseltern das gemeinsame Sorgerecht, das heißt, sie üben das Sorgerecht gemeinsam aus.
  • Bei nichtehelichen Kindern hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge.

 

Änderungen dieser rechtlichen Ausgangssituation können

  • bei ehelichen Kindern nur
    • durch gerichtliche Entscheidung im Rahmen des Scheidungsverfahrens, aber auch zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen;

  • bei nichtehelichen Kindern
    • durch gerichtliche Entscheidung,
    • durch spätere Heirat der Kindeseltern (gemeinsames Sorgerecht nach § 1626 a Absatz 1 Nummer 2 BGB) und
    • durch Erklärung der Eltern eines Kindes, zukünftig die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen (Sorgeerklärung) (gemeinsames Sorgerecht nach § 1626 a Absatz 1 Nummer 1 BGB),

erfolgen.


Erforderliche Unterlagen

  • Gültige Personalausweise / Reisepässe
  • Geburtsurkunde des Kindes sowie der Elternteile

Amt/Fachbereich

FB 42


Weitere Informationen

Rechtsfolgen der gemeinsamen elterlichen Sorge

Erst die übereinstimmenden Erklärungen beider Eltern über die gemeinsame Sorge begründen ein gemeinsames Sorgerecht der Eltern. Sobald gemeinsame Sorgeerklärungen rechtswirksam abgegeben worden sind, üben zukünftig beide Elternteile die elterliche Sorge für das Kind gemeinsam aus, das heißt, beide Elternteile sind für das Wohlergehen des Kindes im gleichen Maße verantwortlich. Eine weitere gerichtliche oder behördliche Entscheidung erfolgt nicht.

Führt das Kind hingegen zunächst von Gesetzes wegen den Namen der allein sorgeberechtigten Mutter als Geburtsnamen und wird anschließend die gemeinsame Sorge begründet, kann der Name des Kindes binnen drei Monaten durch die Eltern neu bestimmt werden.

Nach Abgabe der Sorgeerklärungen ist ein Rücktritt oder Widerruf der gemeinsamen Sorge durch einen Elternteil nicht möglich. Ist ein Elternteil mit der gemeinsamen Sorge nicht mehr einverstanden, so muss jede Änderung der Sorgerechtserklärung durch das Familiengericht entschieden werden.

Stirbt ein Elternteil, so übt der andere die alleinige elterliche Sorge aus, ohne dass es einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Das gleiche gilt, wenn einem Elternteil das Sorgerecht durch ein Familiengericht entzogen (§ 1666 BGB) oder wenn durch das Gericht das Ruhen der elterlichen Sorge festgestellt wird (§§ 1673, 1674 BGB).

Beim Jugendamt des Geburtsortes des Kindes wird ein Register (Sorgeregister) über abgegebene Sorgeerklärungen geführt.

Die Mutter kann eine Bescheinigung darüber verlangen (Negativbescheinigung), dass für ihr Kind keine Sorgeerklärungen vorliegen. Die Anfrage ist an das Jugendamt zu richten, in dessen Bereich die Mutter wohnt.


Voraussetzungen

Voraussetzungen der Sorgeerklärung:

  • Eine wirksame Vaterschaftsfeststellung durch Anerkenntnis- und Zustimmungsurkunden der Kindeseltern oder durch rechtskräftiges Feststellungsurteil des Familiengerichtes muss vorliegen.
  • Es muss sich um ein Kind handeln, dessen Eltern bei seiner Geburt nicht miteinander verheiratet waren und bei Aufnahme der Sorgeerklärung nicht verheiratet sind.
  • Das Kind muss zum Zeitpunkt der Aufnahme der Sorgeerklärung unter der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter stehen, das heißt,
    • das Kind muss zum einen noch minderjährig sein,
    • zum anderen darf keine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge (§§ 1671, 1672, 1696 Absatz 1 BGB) ergangen sein,
    • des Weiteren muss die Mutter (in der Regel) volljährig sein und darf nicht unter Betreuung (§§ 1896 fortfolgende BGB) stehen. Ausnahmsweise ist die Abgabe einer Sorgeerklärung mit Zustimmung der Sorgeberechtigten der Mutter sowie mit Zustimmung des Vormunds des Kindes möglich, wenn die Mutter nur aufgrund ihrer Minderjährigkeit die elterliche Sorge noch nicht ausüben kann.

Zur Abgabe eine Sorgeerklärung ist nicht erforderlich, dass die Eltern des Kindes einen gemeinsamen Haushalt führen. Die Staatsangehörigkeit der Eltern ist ebenfalls ohne Belang.


Kosten

Es werden keine Kosten erhoben.

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