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Altlasten- und Bodenschutzkataster

Kurzbeschreibung

Auskunft zu Bodenverunreinigungen einzelner Grundstücke

Unsere Industriegesellschaft hat zu lange die negativen Folgewirkungen eines manchmal sorglosen Umgangs mit umweltgefährdenden Stoffen unterschätzt.

Auch in Herne sind auf vielen Grundstücken Boden- und Grundwasserbelastungen, die einer Sanierung bedürfen. Grundwasseruntersuchungen haben deutlich gezeigt, dass besonders in den industriell geprägten Stadtteilen ein Handlungsbedarf besteht.

Im Fachbereich Umwelt und Stadtplanung beraten Sie (Terminabsprache nach Einzelfall):

Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter diesem Link.

 


Rechtsgrundlagen

Bundesbodenschutzgesetz, Bundesbodenschutzverordnung, Landesbodenschutzgesetz NRW


Amt/Fachbereich

FB 51/5


Weitere Informationen

Altlastenkarte:

Das Wissen über Altlasten in Herne entwickelt sich ständig fort. Die Altlastenkarte wird deshalb immer wieder aktualisiert. Die Darstellung im Internet kann vom aktuellen Wissenstand abweichen. Dies gilt insbesondere für die genaue Abgrenzung von Altlasten und Altlastenverdachtsflächen. Nicht in der Altlastenkarte enthalten sind Standorte von Kleingewerbebetrieben, die altlastenrelevant sein können. Nicht enthalten sind auch Informationen über Belastungen im Grundwasser.


Rechtsbehelf

Gegen diesen Bescheid können Sie Klage erheben. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides bei dem Verwaltungsgericht in Gelsenkirchen, Bahnhofsvor-platz 3, 45879 Gelsenkirchen, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäfts-stelle dieses Gerichts zu erheben. Die Klage kann auch durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Es muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Die technischen Rahmenbedingungen für die Übermittlung und die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt, eine Behörde oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse erhoben, muss sie nach § 55d Satz 1 VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dies gilt nach § 55d Satz 2 VwGO auch für andere nach der VwGO vertretungsberechtigten Personen, denen ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 VwGO zur Verfügung steht. Ist eine Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt auch bei diesem Personenkreis nach § 55d Satz 1 und 2 VwGO die Klageerhebung mittels Schriftform oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.

Hinweis:

Eine Klage gegen festgesetzte Verwaltungsgebühren hat gemäß § 80 Abs. 2 der VwGO keine aufschiebende Wirkung und entbindet daher nicht von der fristgerechten Zahlung der Gebühr.

Informationen zur Klageerhebung in elektronischer Form und zum elektronischen Rechtsver-kehr, insbesondere zu den Voraussetzungen und Verfahrensregelungen, sind auf der Homepage des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen unter www.justiz.nrw.de (https://www.justiz.nrw.de/JM/schwerpunkte/erv/index.php) abrufbar.


Kosten

in Abhängigkeit vom Einzelfall

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Vorschläge