BIS: Suche und Detail

Wohnungsaufsicht

Kurzbeschreibung

 

 

Beschreibung

Die Wohnungsaufsicht hat die Aufgabe, auf die Instandsetzung, die Erfüllung von Mindestanforderungen und die ordnungsgemäße Nutzung von Wohnraum hinzuwirken und die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Wohnraum muss sich zu jeder Zeit in einem Zustand befinden, der seinen Gebrauch zu Wohnzwecken ohne erhebliche Beeinträchtigungen zulässt. Er muss so benutzt werden, dass Bewohnerinnen und Bewohner nicht gefährdet oder unzumutbar belästigt werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer von Mietwohnungen sind daher grundsätzlich verpflichtet, diese instandzuhalten und gewissen Mindestanforderungen anzupassen.

Wenn die Nutzung einer Wohnung erheblich beeinträchtigt ist, zum Beispiel durch Feuchtigkeit in den Wänden, Funktionsmängel der Sanitär- und Elektroinstallation, fehlende Beheizbarkeit oder gravierende Mängel an den Fenstern und die Eigentümerin oder der Eigentümer trotz Aufforderung durch die Mieterin oder den Mieter keine Abhilfe geleistet hat, kann dies bei der Wohnungsaufsicht angezeigt werden.


Rechtsgrundlagen

Wohnraumstärkungsgesetz (WohnStG)

Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)


Amt/Fachbereich

FB 41

Onlinedienstleistungen

Zuständige Einrichtung

Zuständige Kontaktperson

Vorschläge