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Namensänderung (öffentlich-rechtlich)

Beschreibung

Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.

Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse der antragstellenden Person so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.

Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben. 


Amt/Fachbereich

Abteilung 24/3.1 - Standesamt


Weiterführende Informationen

Vorsprachen zum Thema Namensänderung sind ausschließlich nach telefonischer Terminvereinbarung möglich.


Voraussetzungen

Namensänderungen müssen schriftlich beantragt werden.

Anträge beim Standesamt Herne können nur Personen stellen, die im Stadtgebiet von Herne wohnen und deutsche Staatsangehörige sind.

Vorher bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.


Kosten

Die Verwaltungsgebühren betragen je nach Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen für die antragstellende Person:

  •     für eine Vornamensänderung bis 300 €
  •     für eine Familiennamensänderung bis 1.200 €

Bei der Bemessung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse der antragstellenden Person zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diese Rahmengebühren ist die Namensänderungsverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz. 

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