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Geburt anmelden

Beschreibung

Sie sind stolze Eltern geworden und wollen Ihr Kind nun dem "Amt" melden.

Die Anmeldung der Geburt ist nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung möglich.

Wie bei jedem Personenstandsfall sind auch bei Geburtsbeurkundungen einige Unterlagen dem Standesbeamten vorzulegen.


Erforderliche Unterlagen

Vergessen Sie bei Ihrem Besuch nicht, einen gültigen Lichtbildausweis (Personalausweis, Reisepass) mitzubringen. Haben Sie bitte auch dafür Verständnis, dass im Einzelfall zusätzliche Unterlagen eingereicht beziehungsweise Informationen eingeholt werden müssen.

  • Bei Geburten in einem Herner Krankenhaus ist eine Anzeige des entsprechenden Krankenhauses vorzulegen. Sollte Ihr Kind zu Hause geboren sein, ist eine Bescheinigung des Arztes oder der Hebamme einzureichen.
  • Sind Sie als Eltern verheiratet, bringen Sie bitte bei Ihrer Vorsprache das Stammbuch oder eine Eheurkunde sowie Ihre Geburtsurkunden mit.
  • Sollte Ihre Eheschließung im Ausland stattgefunden haben, legen Sie uns bitte die ausländische Heiratsurkunde mit Übersetzung und Ihre Geburtsurkunden vor.
  • Sind die Eltern eines neugeborenen Kindes nicht verheiratet, wird auf jeden Fall die Mutter in den Geburtseintrag aufgenommen. Zu diesem Zwecke ist eine Geburtsurkunde beziehungsweise eine beglaubigte Abschrift des Geburtenregisters vorzulegen, oder wenn Sie im Ausland geboren sind, eine Geburtsurkunde mit Übersetzung. Sollten Sie geschieden sein, ist zusätzlich eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit dem entsprechenden Scheidungsvermerk einzureichen. Bei Eheschließungen im Ausland sind die Heiratsurkunde mit Übersetzung und das rechtskräftige Scheidungsurteil einzureichen.
  • Bei verwitweten Müttern muss eine beglaubigte Abschrift des Eheregisters der Vorehe mit dem Vermerk über den Tod des Ehemannes vorgelegt werden.
  • Bei Heirat beziehungsweise Tod des Ehegatten im Ausland gilt die vorher genannte Regelung, also Vorlage der ausländischen Urkunden mit Übersetzung. 

 


Amt/Fachbereich

Abteilung 24/3.1 - Standesamt


Voraussetzungen

Sorgeerklärungen können vor dem Standesamt nicht abgegeben werden. Hier ist das Jugendamt der geeignete Ansprechpartner.

Wenn geklärt ist, wer als Mutter und Vater in den Geburtseintrag aufzunehmen ist, bleibt zu bestimmen, wie das Kind heißen soll. Als Familienname kommt sowohl der Name der Mutter als auch der Name des Vaters in Betracht.

Wenn die Eltern verheiratet sind und einen Ehenamen bestimmt haben, bekommt das Kind den Ehenamen als Geburtsnamen. Haben die Eheleute jedoch keinen Ehenamen bestimmt, kann das Kind dann nur entweder den Namen der Mutter oder den des Vaters erhalten. Welcher Name letztendlich Geburtsname des Kindes wird, entscheiden die Eheleute. Sie haben eine dahingehende Namenserklärung vor dem Standesbeamten abzugeben. Erklärung zur Namensführung bei gemeinsamer Sorge.

Dieses Verfahren gilt auch bei Eltern, die zwar nicht miteinander verheiratet sind, aber ein gemeinsames Sorgerecht bestimmt haben. Ist das der Fall, bringen Sie bitte auch die Urkunde über die gemeinsame Sorge mit.

Haben die nicht miteinander verheirateten Eltern keine gemeinsame Sorgevereinbarung getroffen, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Das Kind erhält dann kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter zum Geburtsnamen. Allerdings kann die allein sorgeberechtigte Mutter dem Kind den Namen des Vaters erteilen, wenn die Vaterschaft vorher anerkannt wurde und der Vater mit dieser Namenserteilung einverstanden ist.

Jede Namensgebung ist rechtsverbindlich und grundsätzlich unwiderruflich.

Auch die Frage, wer einem Kind einen Vornamen erteilen kann, hängt vom Sorgerecht ab. Bei gemeinsamer Sorge entscheiden beide Elternteile, ansonsten der allein sorgeberechtigte Elternteil.

Wenn dem Kind ein Vorname gegeben wurde, ist hieran nicht mehr zu rütteln.

Die Vornamen stehen mit der ersten Festlegung für alle Zeiten fest. In der Wahl der Vornamen sind die Eltern frei. Lediglich das Kindeswohl ist bei der Vornamensgebung zu beachten. In Zweifelsfällen hilft Ihnen das Standesamt gerne weiter.


Kosten

Wenn die Geburt eines Kindes beurkundet wurde, erhalten die Eltern drei zweckbestimmte Geburtsbescheinigungen, die gebührenfrei ausgestellt werden:

  •     Geburtsbescheinigung für Mutterschaftshilfe bei der Krankenkasse
  •     Geburtsbescheinigung für Kindergeld
  •     Geburtsbescheinigung für Erziehungsgeld

Neben diesen Geburtsbescheinigungen stellen wir Ihnen gerne weitere Urkunden aus, die jedoch gebührenpflichtig sind. So ist für die Ausstellung einer Geburtsurkunde oder einer internationalen Geburtsurkunde jeweils eine Gebühr von 14 € zu entrichten.

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