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Vaterschaftsanerkennung
Der Vater des Kindes, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, kann auch in den Geburtseintrag aufgenommen werden, wenn er die Vaterschaft zum Kinde anerkannt hat. Die Vaterschaft kann vor der eigentlichen Geburtsbeurkundung beim Standesbeamten anerkannt werden. Wird dies gewünscht, hat der Vater eine Geburtsurkunde beziehungsweise bei Geburt im Ausland eine Geburtsurkunde mit Übersetzung, und, sollte die Namensführung abweichen, einen Nachweis über den Erwerb des Familiennamens vorzulegen.
Wenn die Mutter der Vaterschaftsanerkennung mit ihrer Unterschrift zugestimmt hat, werden beide Elternteile direkt in den Geburtseintrag aufgenommen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass bei Geburtsbeurkundungen mit Vaterschaftsanerkennung beide Elternteile persönlich vorsprechen und ihre Unterschriften vor einem Standesbeamten abgeben müssen. Schließlich hat eine Vaterschaftsanerkennung weitreichende rechtliche Folgen.
Natürlich kann die Vaterschaftsanerkennung auch nach Geburtsbeurkundung abgegeben werden. Das dann bereits bestehende Geburtsregister wird in diesem Fall mit den Informationen über den Vater ergänzt.
Sollten Sie die Vaterschaft bereits vor einem Jugendamt anerkannt haben, ist eine gesonderte Anerkennung beim Standesamt nicht mehr nötig. Die vom Jugendamt ausgestellte Vaterschaftsanerkennungsurkunde ist jedoch mitzubringen.
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Abteilung 24/3.1 - Standesamt
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