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Investitionskostenförderung

Kurzbeschreibung

für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege gemäß § 13 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW)

Beschreibung

Anspruchsberechtigte Einrichtungen

Zugelassene Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege, die über einen Versorgungsvertrag gemäß § 72 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung nach § 85 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) verfügen, sind anspruchsberechtigt.

Bewilligung

Der Aufwendungszuschuss wird bewohnerorientiert und nach Belegungstagen bewilligt. Die Bewilligung erfolgt unter Berücksichtigung der vom zuständigen Landschaftsverband (Westfalen-Lippe oder Rheinland) festgelegten gesondert berechnungsfähigen betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.

Der Anspruch gilt nur für tatsächliche Belegungstage. Bei ganztägiger Abwesenheit, z. B. bei Krankenhausaufenthalt, besteht kein Anspruch. Aufnahme- und Entlassungstag gelten als je ein gesonderter Tag. Die Investitionskosten dürfen nicht zusätzlich den pflegebedürftigen Personen in Rechnung gestellt werden.


Erforderliche Unterlagen

Bitte stellen Sie den Antrag monatlich und nutzen das zur Verfügung stehende Antragsformular. Von einer Übersendung von Einzelrechnungen bitten wir abzusehen.


Amt/Fachbereich

FB 41


Fristen

Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist gemäß § 19 Absatz 2 Satz 1 (Kurzzeitpflege) bzw. § 22 Absatz 2 Satz 1 (Tages-/ Nachtpflege) der Verordnung zur Ausführung des APG NRW und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW) monatlich bis zum 15. des Folgemonats zu stellen.

Ein später eingegangener Antrag kann nicht bewilligt werden. Die Beweispflicht über den fristgerechten Antrag liegt bei der den Antrag stellenden Einrichtung. Ein Fax-Sendeprotokoll kann als Nachweis dienen und sollte bis zum Eingang des Bescheides aufbewahrt werden.


Weitere Informationen

Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem gewöhnlichen Aufenthaltsort der pflegebedürftigen Person. Für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung in Herne haben oder in den letzten zwei Monaten vor der Aufnahme gehabt haben, ist die Stadt Herne als örtlicher Träger der Sozialhilfe zuständig. Dies gilt nicht für Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen. 

Bei Beziehern einer Rente nach dem Bundesversorgungsgesetz ist der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge zuständig. Das bedeutet, dass der Landschaftsverband für die Bewilligung der Investitionskostenförderung zuständig ist.   

Für pflegebedürftige Personen, die Ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb von Nordrhein-Westfalen haben und für Pflegeeinrichtungen, die nicht in Nordrhein-Westfalen liegen, besteht grundsätzlich kein Anspruch nach § 13 APG NRW.


Voraussetzungen

Die Investitionskostenförderung können Sie nur für Personen beantragen, die als pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) anerkannt sind (ab Pflegegrad 1). Die Leistung ist unabhängig vom Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen. Bei Kurzzeitpflege können pro Gast Investitionskosten für maximal 56 Tage je Kalenderjahr bewilligt werden.

Personen, bei denen die Entscheidung über die Pflegebedürftigkeit noch aussteht, sind zur Wahrung der Antragsfrist namentlich, aber ohne Betrag in der jeweiligen Monatsliste aufzuführen. Die Investitionskosten sind dann nach Entscheidung der Pflegekasse nochmals separat zu beantragen.

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Zuständige Einrichtung

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