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Grundsteuer
Beschreibung
Grundsteuermessbetrag – Grundsteuerbescheid
Das Finanzamt Herne erlässt als Voraussetzung für die Festsetzung der Grundsteuer den Grundsteuermessbescheid. Dieser Messbescheid wird jedem Grundsteuerpflichtigen vom Finanzamt bekannt gegeben und ist als Grundlagenbescheid für die Stadt Herne bindend.
Für den Fall, dass Sie Einwendungen gegen die im Grundsteuermessbescheid getroffenen Feststellungen haben, sind diese beim zuständigen Finanzamt einzulegen.
Nach Übersendung des Messbescheides wird der Grundsteuerbescheid von der Stadt Herne erlassen. In diesem Bescheid wird der vom Finanzamt festgestellte Messbetrag mit dem vom Rat der Stadt Herne beschlossenen Hebesatz multipliziert. Dieser Hebesatz wird mittels der Hebesatzsatzung festgeschrieben. Er beläuft sich für die
- Grundsteuer A für landwirtschaftliche Flächen auf 320 v. H.
- Grundsteuer B für alle weiteren Grundstücke auf 990 v. H.
Die Grundsteuer wird in der Regel per Bescheid für ein Kalenderjahr festgesetzt und wird je zu einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15.02., 15.05., 15.08., 15.11. fällig. Auf Antrag des Steuerschuldners kann die Grundsteuer am 01. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden. Der Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangehenden Kalenderjahres schriftlich gestellt werden.
Für die Bezahlung der Grundsteuer können Sie gerne ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen. Sie müssen sich dann um die Bezahlung der Grundsteuer nicht mehr kümmern. Bei einer Veränderung der festgesetzten Steuer wird die Abbuchung automatisch an den neuen Steuerbetrag angepasst.
Eigentumswechsel
Bei einem Eigentumswechsel tritt der steuerrechtliche Übergang nach den Bestimmungen des Grundsteuergesetzes erst zum 1.1. des auf den Eigentumswechsel folgenden Jahres ein.
Dies bedeutet, dass der bisherige Eigentümer bis zum 31.12. des laufenden Jahres steuerpflichtig bleibt. Darüber hinaus bleibt die Steuerpflicht bestehen, bis der Grundsteuermessbescheid vom Finanzamt (Zurechnungsfortschreibung) für den neuen Eigentümer vorliegt (§§ 9, 10 und 27 Grundsteuergesetz – GrStG).
Unabhängig davon besteht jedoch ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch zwischen dem Verkäufer und Käufer (Kaufvertrag).
Eine unterjährige Umschreibung der Grundsteuern auf einen neuen Eigentümer ist gesetzlich ausgeschlossen. Eine eventuelle Überzahlung wird nach der Verarbeitung des Eigentumswechsels ermittelt und ggf. von der Finanzbuchhaltung erstattet.
Vor dem Kauf eines Grundstücks wird empfohlen sicherzustellen, dass keine Zahlungsrückstände bei der Grundsteuer bestehen. Der Erwerber haftet für rückständige Grundsteuern des laufenden Jahres und des Vorjahres; dies bedeutet, dass der Erwerber von der Gemeinde zur Zahlung herangezogen werden kann.
Gemäß § 12 GrStG ruht die Grundsteuer als öffentliche Last auf dem Steuergegenstand (hier: das Grundstück). Gemäß § 77 Abgabenordnung begründet dies für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks die Duldung der Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz. Ein Nachweis über den aktuellen Zahlungsstand sollte beim vorherigen Eigentümer angefordert werden.
Amt/Fachbereich
Abteilung 25/1 - Steuern
Weiterführende Informationen
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Frau Schmidt | Dp - Hep | 4507 |
Frau Orlowsky | Heq - Kon | 2540 |
Frau Knittel | Koo - Li | 4502 |
Herr Gerwien | Lj - Vo | 2931 |
Frau Wagner | Vp - Z | 4503 |
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