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Emissionserklärung

Beschreibung

Gemäß § 27 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in Verbindung mit der Emissionserklärungsverordnung (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß 4. BImSchV verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen zu erklären.

Die Emissionserklärung ist alle 4 Jahre bis zum 31.05. des dem Erklärungsjahr folgenden Jahr in elektronischer Form bei der zuständigen Behörde abzugeben. Im Einzelfall kann auf Antrag die Abgabefrist bis zum 30.06. verlängert werden. Der Antrag muss bis zum 30.04. bei der zuständigen Behörde gestellt werden. Nach § 6 der 11. BImSchV kann der Betreiber auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen (Emissionen im geringfügigen Umfang) von der Pflicht zur Abgabe einer Emissionserklärung befreit werden.

Wer muss berichten?

Erklärungspflichtig sind die Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach der 4. BImSchV. Nicht erklärungspflichtig sind Betreiber von Anlagen, die in § 1 der 11. BImSchV aufgeführt sind.

Was ist zu berichten?

Der Inhalt der Emissionserklärung ist durch § 3 und den Anhang der 11. BImSchV festgelegt.
Die Anleitung zur Erstellung von Emissionserklärungen mit ausführlichen Beschreibungen der anzugebenden Daten bietet eine Hilfestellung für den Betreiber.

Wie wird berichtet?

Die Erfassung und Abgabe der Emissionserklärungen erfolgt bundeseinheitlich online über das Internet mit der Webanwendung Betriebliche Umweltdaten Bericht Erstattung (BUBE).


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