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Bauvorbescheid

Beschreibung

Zwecks Klärung baurechtlicher oder planungsrechtlicher Fragen kann eine Bauvoranfrage gestellt werden, die kostenpflichtig beschieden wird. Der erteilte Vorbescheid gilt für einen Zeitraum von 2 Jahren und ist auf Antrag um ein weiteres Jahr verlängerbar, sofern sich die Rechtslage nicht wesentlich geändert hat.

Die Bauvorlagen sollen je nach Umfang durch einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser erstellt werden. Es wird empfohlen, sich durch die Bauberatung des Fachbereiches Bauordnung und Denkmalschutz beraten zu lassen, da in vielen Fällen dann keine schriftliche Anfrage mehr notwendig ist.

 


Rechtsgrundlagen

BauO NRW, BauGB, BauNVO, BauPrüfVO


Amt/Fachbereich

FB 54-Bauordnung


Hinweise und Besonderheiten

Telefonische Auskünfte
Montag bis Donnerstag von 9 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 9 bis 12 Uhr
unter der Service-Nummer 0 23 23 / 16 - 30 39.

Bauberatung
Die Bauberatung findet zurzeit am Dienstag im Technischen Rathaus, Langekampstraße 36, nur mit Termin statt. Alternativ kann die Beratung auch telefonisch erfolgen.
Bitte vereinbaren Sie unter der Telefonnummer 0 23 23 / 16 - 30 54 oder 0 23 23 / 16 - 30 39 einen Beratungstermin.

Datenschutzinformationsblatt


Voraussetzungen

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen hängt von der Fragestellung des Antrages ab und kann von einem Lageplan auf Grundlage der aktuellen Flurkarte bis zu vollständigen, mit einem Bauantrag vergleichbaren Unterlagen reichen. Der Antrag ist in jedem Fall schriftlich und auf einem entsprechenden Formblatt in dreifacher Ausführung einzureichen.

Mindestanforderungen:

  • Antrag mit genauer Fragestellung
  • aktueller unbeglaubigter Flurkartenauszug
  • Lageplan auf Grundlage der Flurkarte
  • einfache Bauzeichnungen, Angaben zum umbauten Raum (Kubikmeter),
  • Nutzfläche (Quadratmeter).

Die Bauaufsicht ist berechtigt, zur Prüfung weitere Unterlagen anzufordern.


Kosten

Die Gebühren für eine Bauvoranfrage sind abhängig von der Art der Fragestellung, dem Prüfumfang und dem Wert der baulichen Anlagen. Sie liegen bei mindestens 50 Euro und können bis zu 100 Prozent der Gebühr für die Erteilung einer Bau- oder Abbruchgenehmigung beziehungsweise der Genehmigung einer Nutzungsänderung betragen.

Zuständige Einrichtungen

Vorschläge