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Leichenpass
Kurzbeschreibung
Ausstellung eines Leichenpasses
Beschreibung
Beförderungen von Leichen und Totgeburten über die Grenze der Bundesrepublik Deutschland sind nach § 17 des Bestattungsgesetzes NRW nur mit einem Leichenpass zulässig, der von der örtlichen Ordnungsbehörde des Sterbeortes ausgestellt wird.
Zweite Leichenschau
Ein Leichenpass darf nur ausgestellt werden, wenn eine von der für den Sterbe- oder Auffindungsort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde veranlasste weitere ärztliche Leichenschau vorgenommen wird und mit einer Bescheinigung bestätigt worden ist, dass kein Verdacht auf einen nicht natürlichen Tod besteht.
Rechtsgrundlagen
§ 17 Bestattungsgesetz NRW
Erforderliche Unterlagen
Für die Ausstellung des Leichenpasses sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Sterbeurkunde oder Bescheinigung des Standesbeamten über die Eintragung des Sterbefalls oder Genehmigung nach § 39 des Personenstandsgesetzes,
- Bescheinigung über die Durchführung einer zweiten Leichenschau,
- Todesbescheinigung nichtvertraulicher Teil (grün).
Hat der oder die Verstorbene bei Eintritt des Todes an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht, dass zum Zeitpunkt des Todes eine solche bestanden hat, so ist eine Bescheinigung der Unteren Gesundheitsbehörde mitzuführen, wonach gegen die Beförderung der Leiche keine Bedenken bestehen.
Onlinedienstleistung
Zuständige Einrichtungen
- Abteilung 44/1 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
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- Berliner Platz 9
- 44623 Herne
- Postfach 10 18 20
- Adresszusatz:
Herne-Mitte
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- Telefon:
02323 16-1632 - Fax:
02323 161233-9279 - E-Mail:
ordnungsamt@herne.de
- Telefon:
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