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Erlaubnis tierärztlicher Behandlungen

Beschreibung

Nach den Vorschriften des geltenden Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG) sind Sie Pflichtmitglied der Tierärztekammer Nordrhein, wenn Sie

  • über die Approbation oder eine vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Berufs verfügen
  • und im Kammerbereich Nordrhein Ihren Beruf ausüben
  • oder, sofern Sie Ihren Beruf nicht ausüben, Ihren Wohnsitz in Nordrhein haben.

Als Mitglied der Tierärztekammer Nordrhein unterliegen Sie Meldepflichten und -fristen gem. § 2 Absatz 2 HeilBerG NRW sowie § 2 Absatz 3 der Berufsordnung der Tierärztekammer Nordrhein. Bitte achten Sie auf fristgerechte Meldungen, da andernfalls nach § 58 e Absatz 3 HeilBerG NRW ein Zwangsgeld fällig werden kann.


Amt/Fachbereich

FB 44

Zuständige Einrichtung

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