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Gaststättengewerbe

Beschreibung

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt, wer im stehenden Gewerbe

  1. Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Schankwirtschaft) oder
  2. zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht (Speisewirtschaft),

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Ein Gaststättengewerbe im Sinne dieses Gesetzes betreibt ferner, wer als selbständiger Gewerbetreibender im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht, wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann auch nichtrechtsfähigen Vereinen erteilt werden.

Der Erlaubnis bedarf nicht, wer

  1. alkoholfreie Getränke,
  2. unentgeltliche Kostproben,
  3. zubereitete Speisen oder
  4. in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb Getränke und zubereitete Speisen an Hausgäste verabreicht.

Die erforderlichen Unterlagen sind dem Informationsblatt zu entnehmen.

Es wird jedoch vor Antragstellung dringend die Kontaktaufnahme zur Gewerbemeldestelle empfohlen!


Sie erreichen uns persönlich oder auch telefonisch zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten:
Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr


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