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Lagern von Sprengstoff

Beschreibung

Eine Sprengstofferlaubnis nach § 27 SprengG ist erforderlich zum Erwerben, Aufbewahren, Verwenden, Vernichten und Verbringen von Treibladungspulver im privaten Bereich wie:

  • Nitrocellulosepulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen,
  • Schwarzpulver zum Vorderladerschießen oder
  • Böllerpulver zum Schießen mit Böllern.

Unter folgenden Voraussetzungen wird der Erlaubnisschein nach § 27 SprengG erteilt:

  1. Antragsstellende Personen müssen das Lebensjahr vollendet haben, körperlich geeignet sein (z.B. die ausreichende Seh- und Hörfähigkeit, Farbtüchtigkeit, volle Gebrauchsfähigkeit der Hände –ggfls. unter Verwendung von ilfsgerätenHilfsgeräten) und es dürfen keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit bestehen.
  2. Ein Bedürfnis zum Erwerb vom Treibladungspulver muss glaubhaft gemacht werden.
  3. Die Fachkunde für den Umgang mit Treibladungspulver wird durch die Teilnahme an einem staatlich anerkannten Lehrgang, in welchem die Fach- und Rechtskunde für die jeweilige Nutzung und Tätigkeit vermittelt wird, nachgewiesen.

Um an einem solchen Lehrgang teilnehmen zu können, benötigt man eine Unbedenklichkeitsbescheinigung. Diese erhalten Sie von Ihrer Ordnungsbehörde.

Diese Bescheinigung ist erforderlich, da die Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung der antragsstellenden Person überprüft werden muss.

Nach Abschluss der Zuverlässigkeitsprüfung (Dauer: ca. 2-3 Wochen) wird die Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt. Die Kosten für diese Erklärung betragen 115€.
Diese Bescheinigung muss dann dem Leiter des Fachkundelehrgangs vorgelegt werden.

Nach erfolgreichem Abschluss des Lehrgangs kann dann die Erlaubnis nach § 27 SprengG beantragt werden.

Hierzu werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Kopie des Personalausweises
  • Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Erwerb von Treibladungspulver
  • Original des Fachkundezeugnisses
  • Bedürfnisnachweis
  • Gebühr 200€ 

 

Der Bedürfnisnachweis ist

  1. Bei Vorderladern und Wiederladern eine Bestätigung des Schützenvereins, dass regelmäßig aktiv am Schießsportbetrieb teilgenommen wird oder bei Jägern eine Kopie des gültigen Jagdscheins.
  2. Bei Böllern ein Nachweis, dass bei Veranstaltungen zur Pflege des Brauchtums teilgenommen wird.
    Der Nachweis eines eigenen Böllers, mit gültigen amtlichen Beschuss, ist hierzu auch ausreichend.

Bei vollständiger Vorlage der Unterlagen wird die Erlaubnis nach § 27 SprengG ausgestellt, welche eine Gültigkeit von fünf Jahren besitzt.

Verlängerung von Erlaubnissen nach § 27 SprengG

Der Antrag auf Verlängerung der Erlaubnis muss vor Ablauf der Gültigkeit hier eingegangen sein, da nur dann eine Verlängerung erfolgen kann.

Bei abgelaufenen Erlaubnissen ist eine Verlängerung nicht mehr möglich, hier wird dann eine Neuausstellung vorgenommen.

Zur Verlängerung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ein formloser Antrag auf Verlängerung
  • Original der Erlaubnis nach § 27 SprengG
  • Bedürfnisnachweis - siehe hierzu Erläuterungen bei Ersterteilung
  • Die Kosten für eine Verlängerung betragen 140€ 

Bei Verlängerung des Erlaubnisscheines wird die persönliche Eignung und die Zuverlässigkeit erneut überprüft.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine neue Fachkundeprüfung nach § 20 Abs. 2 SprengV notwendig ist, wenn seit Ablauf der letzten Erlaubnis 5 Jahre oder seit dem letzten Erwerb von erlaubnispflichtigen Stoffen 5 Jahre verstrichen sind.

Es ist bei einer Verlängerung einer bestehenden Erlaubnis darauf zu achten, ob die noch verbliebene Erwerbsmenge des entsprechenden Pulvers die nächsten fünf Jahre ausreichen wird.
Ist dies nicht der Fall, wäre eine Erhöhung der Bezugsmenge zu erwägen.

Allgemeine Hinweise:

Adressänderungen der Erlaubnisinhaber und die Änderung der Sprengstofflager sind umgehend der Ordnungsbehörde zu melden, da es sich um eine wesentliche Änderung der Sprengstofferlaubnis handelt. Das Original des Erlaubnisscheines ist vorzulegen.

Bei Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiter/innen der Ordnungsbehörde gerne zur Verfügung.


Amt/Fachbereich

FB 44


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