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Abbrenngenehmigung für Pyrotechnik, Feuerwerk

Beschreibung

Grundsätzlich ist das Abbrennen eines Feuerwerks außerhalb der "Silvesterzeit" (31.12 und 01.01.) verboten. Es besteht jedoch die Möglichkeit zu besonderen Anlässen (zum Beispiel Hochzeit, runder Geburtstag) eine Genehmigung bei der Ordnungsbehörde zu beantragen. Für den privaten Erwerb von Feuerwerkskörpern der Kategorie F2 ist die Vorlage der Abbrenngenehmigung erforderlich. Ein Rechtsanspruch auf diese Genehmigung besteht nicht.

Die Ausnahmegenehmigung umfasst lediglich sogenanntes Bodenfeuerwerk (Sprüheffekte) der Kategorie F1 + F2, jedoch keine Raketen (Höhenfeuerwerk) oder Heuler sowie Knalleffekte (Böller). Dies dient insbesondere dem Schutz der Bevölkerung, welche außerhalb der Silvesterzeit nicht mit Feuerwerken rechnet. Deshalb sind Feuerwerke grundsätzlich lärmarm zu halten.

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht außerhalb der Silvesternacht sind Feuerwerkskörper der Kategorie F1 (zum Beispiel Knallbonbons und Wunderkerzen) und der Kategorie T1 (Bühnenfeuerwerk der ersten Kategorie). Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F1 dürfen ab 12 Jahren ganzjährig erworben und verwendet werden, die der Kategorie T1 ab 18 Jahren.

Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen (zum Beispiel Reetdach- und Fachwerkhäusern sowie Tankstellen) ist ganzjährig verboten.

 

Gewerbliche Feuerwerke

Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind fachkundige Pyrotechniker*innen, (Inhaber eines Befähigungsscheins gem. § 20 SprengG), welche das beabsichtigte Feuerwerk ganzjährig der Ordnungsbehörde spätestens 2 Wochen vor dem Ereignis anzuzeigen haben.

Das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen in Theatern und vergleichbaren Einrichtungen (vgl. § 23 Absatz 6 1. SprengV) – sogenanntes Bühnenfeuerwerk – bedarf sowohl der Genehmigung der für den Brandschutz zuständigen Stelle hinsichtlich der Erprobung als auch für die Vorführung in Anwesenheit von Mitwirkenden oder Besuchern der Genehmigung der Ordnungsbehörde. Auch hier gilt eine Frist von 2 Wochen hinsichtlich der Antragstellung.

Gemäß Ziffer 3.1 des Gem.RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales – III 3 - 8240.5 – und des Ministeriums für Inneres und Kommunales – 71-38.05.01 – v. 19.10.2011 ist für die Anzeige zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen das Muster der Anlage 1 zu verwenden.

Bitte machen Sie bei den Sicherungsmaßnahmen auch Angaben zu Art & Umfang der vorhandenen Löschmittel.

Bei Bühnenfeuerwerken (vgl. § 23 Abs. 6 1. SprengV) ist neben dem Grundriss der Bühne (Bühnenaufbau mit Einzeichnung der pyrotechnischen Sätze) auch ein Querschnitt des Gebäudes beizufügen aus dem insbesondere die Deckenhöhe hervorgeht.

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ausschließlich die in der Anzeige genannten pyrotechnischen Gegenstände der jeweiligen Kategorie abgebrannt werden dürfen. Ein Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen, welche nicht angezeigt wurden stellt insbesondere eine Ordnungswidrigkeit dar.


Amt/Fachbereich

FB 44


Fristen

Der Antrag zur Freistellung vom Verwendungsverbot (Feuerwerk Ausnahmegenehmigung) für ein privates Feuerwerk nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (SprengV) muss schriftlich, mindestens zwei Wochen vor dem Abbrenntag, gestellt werden.

Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens kann neben der Beteiligung anderer Dienststellen auch je nach Einzelfall ein Ortstermin notwendig sein, um die formalen Voraussetzungen für den konkreten Abbrennplatz zu überprüfen.


Voraussetzungen

  • Das Abbrennen des Feuerwerkes ist nur volljährigen Personen (18. Jahre) gestattet.
  • Das Feuerwerk darf eine Gesamtzeit von 30 Minuten nicht überschreiten.
  • Je nach Kalendermonat darf ein Feuerwerk bis max. 22 Uhr – in bestimmten Fällen auch bis 23 Uhr abgebrannt werden. Näheres hierzu regelt der § 11 Abs. 2 Landesimmissionsschutzgesetz (LImschG)
  • Eine Sondernutzungserlaubnis nach § 18 Straßen- und Wegegesetz NRW wird für die Nutzung öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen zum Abbrennen privater Feuerwerke durch das Amt für Straßen und Verkehr nicht erteilt. Gleiches gilt für verkehrsrechtliche Anordnungen mit dem Zweck den Schutzabstand zum privaten Feuerwerk einzurichten. Demzufolge ist das Abbrennen privater Feuerwerke auf öffentlicher beziehungsweise öffentlich gewidmeter Verkehrsflächen nicht gestattet und somit nicht genehmigungsfähig.
  • Eine freie Grundfläche von 4x4 Metern ist in der Regel als ausreichend anzusehen. Die Fläche ist darüber hinaus so zu wählen, dass ein seitlicher Schutzabstand zu Publikum, unbeteiligten Dritten, Gebäuden und öffentlichen Straßen von ca. 8 Metern eingehalten werden kann.
  • Darüber hinaus ist eine gerade Fläche mit nicht brennbarem Untergrund für das Abbrennen des Feuerwerks zu wählen.
  • Allen Antragsteller*innen wird darüber hinaus empfohlen, die unmittelbare Nachbarschaft sowie Halter:innen von Tieren rechtzeitig in geeigneter Weise über das geplante Feuerwerk zu informieren.
  • Ferner unterliegen erteilte Genehmigungen einem weitgehenden Widerrufs- und Auflagenvorbehalt. Hierdurch ist es in Einzelfällen auch möglich, weitergehende Auflagen auch nachträglich zu einer Genehmigung aufzunehmen, sofern dies zum Schutz von Leben, Gesundheit und Sachgütern Dritter erforderlich ist. Von dem Widerrufsvorbehalt kann insbesondere dann Gebrauch gemacht werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird und/oder der Genehmigungsinhalt überschritten werden sollte. 

Kosten

Für die Genehmigungserteilung bzw. Anzeigebestätigung werden die nachfolgenden Gebühren ab dem 01.01.2020 erhoben:

Feuerwerke Profi-Feuerwerke/
Höhenfeuerwerke

Anzeige
Theater & Bühnen
Bühnenpyrotechnik

Genehmigung
private Feuerwerke
(Ausnahme)
Genehmigung
Rechtsgrundlage
1. SprengV
§ 23 Abs. 3 § 23 Abs. 6 § 24 Abs. 1
Tarifstelle AVerwGebO 11.11.34 11.11.23 11.11.24
Gebührenrahmen 50-800 Euro 55-680 Euro 55-400 Euro
       
       

Kategorieunabhängig

 

  150,00 Euro  

 

Bei schwierigen Einzelfallentscheidungen können höhere Gebühren erhoben werden.

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