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Tierkörper- und Tiernebenproduktbeseitigung

Beschreibung

Grundsätzlich müssen Tierkörper, Tierkörperteile oder Erzeugnisse über Tierkörperbeseitigungsanstalten entsorgt werden. Nach § 27 Absätze 2 und 3 der Verordnung zur Durchführung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung - TierNebV) gibt es für Körper von Heimtieren folgende Ausnahmen: 

  • wenn sie auf hierfür besonders zugelassenen Plätzen oder Anlagen (z.B. Tierfriedhof) vergraben werden,
  • wenn sie auf eigenem Gelände, nicht jedoch in Wasserschutzgebieten und nicht in unmittelbarer Nähe öffentlicher Wege und Plätze vergraben werden. Die Tierkörper dürfen nur so vergraben werden, dass sie mit einer ausreichenden, mindestens 50 Zentimeter starken Erdschicht, gemessen vom Rand der Grube, bedeckt sind. § 32 Absatz 2 Satz 1, § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 48 Absatz 2 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes bleiben unberührt,
  • wenn sie durch Verbrennen in einer zugelassenen Verbrennungsanlage beseitigt werden. Bis zur Verbrennung sind die Heimtiere in der Verbrennungsanlage, in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Materila  der Kategorie 1 oder in einer tierärztlichen Praxis zu lagern.

Die Abgabe, das Abliefern das Abholen, das Sammeln, das Befördern, das Lagern, das Verbrennen, das Behandeln und das Verwerten der genannten Tierkörper, Tierkörperteile und Erzeugnisse werden vom Veterinäramt Recklinghausen überwacht.

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