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Bewachergewerbe (Zuverlässigkeitsprüfung)

Kurzbeschreibung

Bewachungsgewerbe gemäß § 34a Gewerbeordnung

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will (Bewachungsgewerbe), bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Damit ist die auf den Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen vor Eingriffen Dritter gerichtete Tätigkeit gemeint. Diese Bewachungserlaubnis wird für natürliche oder auch für juristische Personen (z.B. GmbH, AG, UG etc.) erteilt.

Wachpersonal melden

Gemäß § 34a Abs. 1a der Gewerbeordnung darf der Gewerbetreibende mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie für die Ausübung des Gewerbes notwendigem rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Dies ist je nach Aufgabenfeld eine Unterrichtung oder die erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung.

Für die Meldung von Wachpersonal sieht der Gesetzgeber seit dem 01. Juni 2019 vor, dass die Gewerbetreibenden diese vor Beschäftigungsbeginn ausschließlich online über das Bewacherregister anmelden. Nach erfolgter Anmeldung prüft die zuständige Ordnungsbehörde, ob die o.g. Voraussetzungen vorliegen.


Rechtsgrundlagen

§ 34a Gewerbeordnung, Bewachungsverordnung 


Amt/Fachbereich

FB 44


Weitere Informationen

Alle Informationen und Anleitungen finden Sie unter: Startseite - Statistisches Bundesamt (bewacherregister.de) 


Voraussetzungen

  • Persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers bzw. einer der mit der Leitung des Betriebes oder Zweigniederlassung beauftragten Person
  • Keine ungeordneten Vermögensverhältnisse des Antragstellers
  • Sachkundenachweis des Antragsstellers oder einer der mit der Leitung des Betriebes oder Zweigniederlassung beauftragten Person
  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung

Kosten

Nach der Tarifstelle 12.8.1 der AVwGebO NRW fällt für die Entscheidung über die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes (§ 34 a Abs. 1 GewO) eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 500 bis 5.000 Euro an

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Zuständige Einrichtung

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