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Ausnahmegenehmigungen nach der Straßenverkehrsordnung - Parken, Halten, Durchfahren -

Kurzbeschreibung

Die Straßenverkehrsordnung kennt eine Vielzahl von Park-, Halt- und Durchfahrverboten. Für die gewerbliche Tätigkeit, vor allem im Handwerk und bei ambulanten Pflegediensten, sind jedoch kurze Wege zum Kunden sehr wichtig. Nicht immer steht für das Firmenfahrzeug ausreichender frei zugänglicher Parkraum zur Verfügung. Die Stadt Herne bietet in diesen Fällen verschiedene Möglichkeiten einer Ausnahmegenehmigung von den Regelungen der Straßenverkehrsordnung:

Ausnahmegenehmigungen

  • zum Befahren einer Fußgängerzone (Zeichen 242),
  • zur Durchfahrt bei "Verbot für Fahrzeuge aller Art" (Zeichen 250),
  • zum Parken im Haltverbot / eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 283 / 286),
  • zum Parken auf Bewohnerparkplätzen,
  • zum Parken in Kurzparkzonen (Parkscheibe, Parkuhr, Parkscheinautomat),
  • zum Parken auf dem Gehweg.

Handwerksbetrieben und "Sozialen Diensten" kann ferner auf Antrag eine Jahres-Ausnahmegenehmigung für das gesamte Stadtgebiet für das Parken in Kurzparkzonen, auf Bewohnerparkplätzen und / oder im eingeschränkten Haltverbot erteilt werden.

Kennen Sie schon den Ruhrgebietsparkausweis für Handwerker?


Rechtsgrundlagen

Straßenverkehrs-Ordnung


Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
sowie nach Vereinbarung


Voraussetzungen

Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist rechtzeitig (spätestens 14 Tage vorher) an den Fachbereich Öffentliche Ordnung und Sport der Stadt Herne zu richten.


An wen wenden

Frau Maraike Schäfer
Telefon: 0 23 23 / 16 - 43 93
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 22
ordnungsamt@herne.de
Zimmer 2.16 

Zuständige Einrichtung

Vorschläge