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Bekämpfung der Schwarzarbeit

Kurzbeschreibung

Ermittlung und Ahndung

  • gewerberechtlicher Schwarzarbeit
    Verfolgt wird der Schwarzarbeiter, der seiner Anzeigepflicht nach der Gewerbeordnung nicht nachgekommen ist.
  • handwerksrechtlicher Schwarzarbeit
    Verfolgt wird der Schwarzarbeiter, der seiner Eintragungspflicht in die Handwerksrolle nicht nachgekommen ist.
  • der Auftragsvergabe an Schwarzarbeiter

Rechtsgrundlagen

Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (SchwarzArbG), Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), Strafprozessordnung (StPO), Handwerksordnung (HWO), Gewerbeordnung (GewO)


Hinweise und Besonderheiten

Anzeigen von Schwarzarbeit nehmen die Mitarbeiter der Arbeitsgruppe schriftlich, persönlich, telefonisch entgegen. Auch anonymen Anzeigen wird grundsätzlich nachgegangen.

Es besteht ständige telefonische Erreichbarkeit über Festnetz (Mail-Box), im übrigen nach Vereinbarung.


An wen wenden

Frau Birgit Rex
Telefon: 0 23 23 / 16 - 22 60
Telefax: 0 23 23 / 16 - 20 85
ordnungsamt@herne.de
Zimmer 2.43

Zuständige Einrichtung

Vorschläge