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Anzeige- und Erlaubnispflichten nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Kurzbeschreibung

Anzeige- und Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG) und gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)

Beschreibung

Anzeigepflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen (§ 53 KrWG)

Bei nicht gefährlichen Abfällen gilt eine generelle Pflicht zur Anzeige der Tätigkeit als Sammler und Beförderer, aber auch als Händler und Makler von Abfällen. Unter die Anzeigepflicht fallen auch Entsorgungsfachbetriebe und Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen im Rahmen freiwilliger, gesetzlich oder per Verordnung geregelter Rücknahme- und Rückgabesysteme (zum Beispiel Altbatterien, Elektroaltgeräte).

Befreit von der Anzeigepflicht sind lediglich Betriebe, die über eine Erlaubnis nach § 54 KrWG verfügen. Die Untere Abfallwirtschaftsbehörde ist zuständig für die Entgegennahme der Anzeigen für Firmen, die ihren Sitz in der Stadt Herne haben.

Seit dem 1. Juni 2014 sind auch Unternehmen, bei denen im Rahmen ihrer Dienstleistung Abfälle anfallen und transportiert werden (beispielsweise Handwerksbetriebe, die ihre Abfälle zum Betriebsgelände mitnehmen oder selbst zu einer Entsorgungsanlage fahren) anzeigepflichtig. Die Anzeigepflicht gilt jedoch nur für wirtschaftliche Unternehmen, die mehr als 20 Tonnen nicht gefährliche oder 2 Tonnen gefährliche Abfälle pro Kalenderjahr befördern.

 

Erlaubnispflicht für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen (§ 54 KrWG)

Bei gefährlichen Abfällen gilt für Sammler, Beförderer, Händler und Makler eine Pflicht zur behördlichen Erlaubnis (bisher: Transportgenehmigung). Die bisher erteilten Transportgenehmigungen gelten (gegebenenfalls bis zur Beendigung ihrer Befristung) fort. Entsorgungsfachbetriebe sind von der Erlaubnispflicht ausgenommen.

 

Fach- und Sachkunde für die Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebs verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen. 


Rechtsgrundlagen

Kreislaufwirtschaftsgesetz, Anzeige- und Erlaubnisverordnung


Amt/Fachbereich

FB 51 - Umwelt und Stadtplanung

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Zuständige Einrichtungen

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