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Gebäudeeinmessungspflicht (Überwachung)
Kurzbeschreibung
Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigte oder Nutzungsberechtigte sind nach § 14 Vermessungs- und Katastergesetz gesetzlich verpflichtet, auf ihrem Grundstück neu errichtete oder in ihrem äußeren Grundriss veränderte Gebäude auf eigene Kosten einmessen zu lassen.
Diese Einmessung dient der Ergänzung und Vervollständigung des Liegenschaftskatasters, das heißt: die Katasterunterlagen und Flurkarten werden auf den neuesten Stand gebracht, um den vielfältigen Erfordernissen Rechnung zu tragen, die sowohl in der Planung, Verwaltung und Wirtschaft als auch von Gläubigern und sonstigen Institutionen an das Katasterkartenwerk gestellt werden.
Mit der Einmessung können Sie jeden in Nordrhein-Westfalen zugelassenen "Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur" beauftragen.
Weitere Informationen finden Sie im Flyer Gebäudeeinmessungspflicht (PDF) .
Rechtsgrundlagen
Vermessungs- und Katastergesetz NRW
Hinweise und Besonderheiten
Zeiten:
Montag bis Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
Außerhalb der angegebenen Zeiten nach Absprache.
An wen wenden
Herr Stefan Köhn
Telefon: 0 23 23 / 16 - 46 47
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 46 47
stefan.koehn@herne.de
Raum B.102 (Block B)
Herr Henning Horn
Telefon: 0 23 23 / 16 - 46 58
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 46 47
henning.horn@herne.de
Raum B.108 (Block B)
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Zuständige Einrichtungen
- Abteilung 52/3 - Liegenschaftskataster
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- Langekampstraße 36
- 44652 Herne
- Postfach 10 18 20
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