Ordnungsbehördliche Bestattungen
Kurzbeschreibung
Beisetzung Verstorbener bei fehlenden Bestattungspflichtigen oder bei Bestattungspflichtigen, die ihrer Verpflichtung nicht beziehungsweise nicht rechtzeitig nachkommen.
Rechtsgrundlagen
Gemäß § 8 Absatz 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen Nordrheinwestfalen (BestG NRW) sind zur Bestattung in folgender Reihenfolge verpflichtet:
- Ehegatten
- eingetragene Lebenspartnerinnen une Lebenspartner
- volljährige Kinder
- Eltern
- volljährige Geschwister
- Großeltern
- volljährige Enkelkinder
Fristen
Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen Erdbestattungen oder Einäscherungen innerhalb von zehn Tagen erfolgen. Die Urne mit der Totensache ist spätestens innerhalb von sechs Wochen beizusetzen.
Hinweise und Besonderheiten
Sofern die Bestattungspflichtigen ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechzeitig nachkommen, übernimmt das Ordnungsamt der Stadt Herne im wege der Ersatzvornahme die Bestattung. Diese erfolgt in Form einer Einäscherung mit anschließender anonymer Urnenbeisetzung auf einem städtischen Friedhof.
Die Nichterfüllung der Bestattungspflicht - sei es durch Weigerung oder durch eine nicht rechtzeitige Veranlassung der Bestattung - stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einer Geldbuße von bis zu 3000 Euro geahndet werden.
An wen wenden
Herr Michael Habon
Telefon: 0 23 23 / 16 - 26 05
Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 79
ordnungsamt@herne.de
Zimmer 2.27
Zeiten:
Montag bis Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
Montag, Dienstag und Donnerstag von 13:30 bis 15:30 Uhr
Zuständige Einrichtungen
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Abteilung 44/1 - Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
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- Berliner Platz 9
- 44623 Herne
- Postfach 10 18 20
- Adresszusatz:
Herne-Mitte
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02323 16-1632 - Fax:
02323 161233-9279 - E-Mail:
ordnungsamt@herne.de
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Zuständige Kontaktpersonen
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- E-Mail:
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