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Pfandleihgewerbe

Kurzbeschreibung

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Ein Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen ein Faustpfand zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten. Ein Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte in der Weise, dass er ihm übergebene Sachen auf seinen Namen bei einem Pfandleiher oder in einem öffentlichen Leihhaus verpfändet und die erhaltenen Darlehen an seinen Auftraggeber abführt.

Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, oder
  • er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Rechtsgrundlagen

Gewerbeordnung (GewO)

Die vollständigen Texte dieser Rechtsgrundlage finden Sie bei Bedarf über den folgenden Link zum Bundesministerium der Justiz: Gesetze im Internet .


Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
  • Auskunft des Wohnsitz-Finanzamtes in Steuersachen
  • Nachweis der für den Betrieb notwendigen Mittel oder Sicherheiten
  • Auskunft des Wohnsitz-Amtsgerichtes aus dem Schuldnerverzeichnis
  • Auskunft des zuständigen Insolvenzgerichtes aus dem Schuldnerverzeichnis.

Weiterführende Informationen

Wer ohne Erlaubnis ein Pfandleihgewerbe betreibt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden kann.


Hinweise und Besonderheiten

Zeiten:

Montag, Dienstag und Donnerstag von 8:30 bis 12 Uhr und 13:30 bis 15:30 Uhr
Mittwoch und Freitag von 8:30 bis 12 Uhr
Helfen Sie mit, Wartezeiten zu vermeiden und vereinbaren Sie mit uns einen individuellen Termin.


An wen wenden

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Telefax: 0 23 23 / 16 - 12 33 92 79
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Zimmer: 2.40


Kosten

Die Höhe der für eine Erlaubniserteilung anfallenden Verwaltungsgebühr beträgt 1.000 Euro.

Zuständige Einrichtungen

Vorschläge